JudikaturJustizRS0000790

RS0000790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2006

Der Exekutionsbewilligungsbeschluss braucht nur die hereinzubringende Forderung - entsprechend dem Exekutionstitel - in Fremdwährung anzuführen. Auf die Ersetzungsbefugnis zur Zahlung in Inlandwährung ist nicht besonders hinzuweisen.

Entscheidungen
6