JudikaturJustizRS0000756

RS0000756 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2018

Im Impugnationsstreit ist es in erster Linie Sache des Beklagten, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten zu beweisen. Dies entspricht der Grundregel der Beweislast, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen beweisen muss. Wer ein Recht für sich in Anspruch nimmt, muss alle rechtsbegründenden Tatsache beweisen. Wer sich hingegen darauf beruft, dass ein Recht nicht wirksam oder wieder beseitigt worden sei, muss die rechtshindernden oder vernichtenden Tatsachen beweisen (Grundsatz der sog. "subjektiven Günstigkeit der Norm").

Entscheidungen
33