RS0000732 – OGH Rechtssatz
RS0000732 – OGH Rechtssatz
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Hat bei einer Unterhaltsexekution die Mutter des Kindes im Exekutionsantrag angegeben, daß sie im Unterhaltsbemessungsbeschluß zur Sachwalterin des Kindes bestellt wurde, im übrigen aber sich selbst als betreibende Partei bezeichnet, so liegt, wenn die Gerichte dem folgten, nur eine unrichtige Parteibezeichnung vor, die in höherer Instanz berichtigt werden kann.