RS0000710 – OGH Rechtssatz
RS0000710 – OGH Rechtssatz
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Ein Miteigentümer ist auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer zur Erhebung einer Klage nach § 37 EO gegen einen Dritten berechtigt, wenn die Klage den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit den Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache abzuwehren. Dieses Recht hat er auch wenn der Verpflichtete kein Miteigentum an der von der Exekution erfassten Sache hat.