JudikaturJustizRS0000686

RS0000686 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2004

Ebenso wie nach § 54 Abs 1 Z 1 der Antragsteller und derjenige, gegen den die Exekution geführt werden soll, genau bezeichnet werden muß, ist bei der Forderungsexekution auch der Drittschuldner mit Vor- und Zunamen, allenfalls Firma, Beschäftigung und Anschrift genau anzugeben. Führen deshalb Heller-Berger-Stix 2125 aus, die Berichtigung des Namens des Drittschuldners in einer bereits ergangenen Exekutionsbewilligung sei unzulässig, kann dies nur so verstanden werden, daß eine Berichtigung dann unzulässig ist, wenn Zweifel an der Identität des Drittschuldners bestehen. Die Richtigstellung der nur in einem Buchstaben unkorrekten Schreibweise der Firma des Drittschuldners (Astro - Astra) ist deshalb in Wahrheit nicht als "Berichtigung" des Namens des Drittschuldners anzusehen.

Entscheidungen
6