JudikaturJustizRS0000661

RS0000661 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1982

Der Lizenznehmer hat die Einkommensteuer für den Lizenzgeber einzubehalten und abzuführen. Bis zur Abführung dieser Steuer schuldet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die gesamte, uneingeschränkte Lizenzgebühr. Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Schuldners der Forderung (hier des Lizenznehmers) erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent. Der Schuldner des Vertrages hat die Steuerschuld des Gläubigers dann von dem Urteisbetrag einzubehalten und an die Abgabenbehörde abzuführen (so schon EvBl 1982/75 hinsichtlich des Bruttolohnes).