JudikaturJustizRS0000537

RS0000537 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1953

Liegt ein Exekutionstitel vor, so kann der Verpflichtete sein Wahlrecht nur durch die wirkliche Erfüllung der von ihm gewählten Leistung ausüben, sonst läge es in seiner Hand, die Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel zu vereiteln; er brauchte sich nur für die Leistung entscheiden, von der er weiß, daß sie nicht vollstreckbar ist und könnte sich hiedurch von der Erfüllung der anderen möglichen Leistung befreien.