RS0000533 – OGH Rechtssatz
RS0000533 – OGH Rechtssatz
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Der Gläubiger kann, falls der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nicht innerhalb der Leistungsfrist ausübt, die Wahl durch bloße Erklärung gegenüber dem Schuldner unter der Voraussetzung ausüben, daß er sich für eine vom Schuldner abzugebende Willenserklärung entscheidet. Die mit der Verständigung des Schuldners hievon eingetretene Rechtswirkung kann nicht mehr durch ein Wahlrecht des Schuldners beseitigt werden.