RS0000470 – OGH Rechtssatz
RS0000470 – OGH Rechtssatz
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Bloße Bestimmbarkeit einer Geldforderung, für die der Exekutionstitel besteht, genügt mangels ausdrücklicher Sonderregelung auch in den Fällen nicht, in welchen die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar wäre; a) eine sich aus dem Gesetz ergebende Solidarverpflichtung im Exekutionstitel selbst nicht ausgesprochen wurde (EvBl 1964/451) oder b) sich aus dem Gesetz ergebende gesetzliche Verzugszinsen einer Judikatschuld im Exekutionstitel nicht aufscheinen (Spr 185).