JudikaturJustizRS0000470

RS0000470 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2004

Bloße Bestimmbarkeit einer Geldforderung, für die der Exekutionstitel besteht, genügt mangels ausdrücklicher Sonderregelung auch in den Fällen nicht, in welchen die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar wäre; a) eine sich aus dem Gesetz ergebende Solidarverpflichtung im Exekutionstitel selbst nicht ausgesprochen wurde (EvBl 1964/451) oder b) sich aus dem Gesetz ergebende gesetzliche Verzugszinsen einer Judikatschuld im Exekutionstitel nicht aufscheinen (Spr 185).

Entscheidungen
10