JudikaturJustizRS0000354

RS0000354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. August 2008

Die Miteigentümer einer Sache bleiben an die vereinbarte Benützungsregelung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers gebunden, es sei denn, die Benützungsregelung wäre auf die Person der derzeitigen Miteigentümer eingeschränkt worden. Der dem Veräußerer eines Miteigentumsanteiles gemäß der Benützungsregelung zustehende Rechtsbesitz an einem bestimmten räumlichen Teil der gemeinschaftlichen Sache geht daher ohne weiteres auf den Erwerber seines Anteiles über. Es genügt daher, dass der Rechtsnachfolger die Nachfolge in das Miteigentumsrecht seines Vormannes durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde beweist, um auf Grund des Besitzschutztitels seines Vormannes Exekution führen zu können.