JudikaturJustizRS0000353

RS0000353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2013

Ein Räumungsanspruch geht auf den Erwerber einer Liegenschaft über. Der neue Eigentümer, dessen Rechtsnachfolge aus dem beim Exekutionsgericht geführten Grundbuch zu ersehen ist, kann den Räumungsanspruch aus dem vom früheren Eigentümer erwirkten Urteil (§ 234 ZPO) mittels Exekution durchsetzen.

Entscheidungen
7