RS0000279 – OGH Rechtssatz
RS0000279 – OGH Rechtssatz
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Ebenso wie bei einer Exekutionsbewilligung nicht die materielle Rechtslage, sondern allein der Inhalt des Exekutionstitels selbst für den Umfang der Exekutionsbewilligung maßgebend ist (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau 187, EvBl 1964/451, 1974/19 ua), ist auch beim Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe lediglich zu prüfen, ob das darin behauptete Verhalten auf Grund der Exekutionsbewilligung verboten war.