JudikaturJustizRS0000279

RS0000279 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2020

Ebenso wie bei einer Exekutionsbewilligung nicht die materielle Rechtslage, sondern allein der Inhalt des Exekutionstitels selbst für den Umfang der Exekutionsbewilligung maßgebend ist (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau 187, EvBl 1964/451, 1974/19 ua), ist auch beim Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe lediglich zu prüfen, ob das darin behauptete Verhalten auf Grund der Exekutionsbewilligung verboten war.

Entscheidungen
40