RS0000248 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Wird Gegenstand und Umfang der geschuldeten Leistung durch eine dem Notariatsakt beigeheftete, Privaturkunde - vom Notar gemäß § 54 Abs 1 und 2 NO bekräftigt - ergänzt, so bildet der Notariatsakt einen Exekutionstitel.