JudikaturJustizRS0000238

RS0000238 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 1997

Eine Schiedsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil eine einzelne Verfahrensabmachung unwirksam ist. Nur wenn die nichtigen Teile das Gesamtgepräge der vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit betreffen, würde dies auch die Nichtigkeit der gesamten Schiedsklausel nach sich ziehen.

Entscheidungen
3