JudikaturJustizRS0000207

RS0000207 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2021

Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat. Ist der Titel irgendwie unklar, so geht das zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Hier verpflichtete sich der Unterhaltsschuldner, der betreibenden Partei mindestens einmal jährlich über die Höhe seines Einkommens Auskunft zu erteilen und ihr den Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes oder die Gehaltsbestätigung vorzulegen.

Entscheidungen
57