RS0000194 – OGH Rechtssatz
RS0000194 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Vorlage einer mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Ausfertigung des Exekutionstitels ist nicht eine Zuständigkeitsvoraussetzung, sondern lediglich Antragsvoraussetzung (Ablehnung von SZ 7/44, EvBl 1966/523, 3 Ob 81/67).