JudikaturJustizRS0000193

RS0000193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2014

Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt, wenn die iSd § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht werden.

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