JudikaturJustizRS0000188

RS0000188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2014

Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedeutet nicht nur, dass der Titel keinem, die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist.

Entscheidungen
8