RS0000119 – OGH Rechtssatz
RS0000119 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Vergleich kann im Prozeß mit absoluten Anwaltszwang die prozeßbeendende Wirkung nur erreichen, wenn er unter Mitwirkung von Rechtsanwälten abgeschlossen wurde. Ein gerichtlicher Vergleich, mag er auch im übrigen formgültig protokolliert worden sein, der Prozeßendigung nicht bewirken konnte, ist daher auch für eine Exekutionsführung nicht geeignet.