RS0000113 – OGH Rechtssatz
RS0000113 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein gerichtlicher Vergleich kann prozessual wirksam sein und damit die prozessuale Streiterledigung herbeiführen, weiters auch als materielles Rechtsgeschäft gültig sein und damit zB die Bereinigungswirkung haben, hingegen in seiner Funktion als Exekutionstitel unwirksam sein; in letzterem Fall könnte zB einer neuerlichen Einklagung des verglichenen Gegenstandes nicht die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegengesetzt werden.