Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird. Die Drittschuldnerin hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen und ist schuldig, der betreibenden Partei bi…
Text Begründung: Zur Hereinbringung von 304.481,60 S sA beantragte die betreibende Partei unter anderem die Pfändung des Anspruches des Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin Elfriede M*** auf Grund von Investitionen, die der Verpflichtete auf der Liegenschaft der Drittschuldnerin in EZ 337 Adenb…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Die Begründung der zweiten Instanz, bei der in Exekution gezogenen Forderung handle es sich um einen Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB, ist nicht zwingend, weil dem Vorbringen im Exekutionsantrag nicht entnommen werden kann, daß die Aufwend…