JudikaturJustizRS0000099

RS0000099 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 1992

Nach diesem Vertrag wird die Vollstreckung von denselben Organen und mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt, die für die von den Finanzämtern verwalteten Abgaben bestimmt werden, und es wird der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt. Daraus ergibt sich, daß das um Bewilligung der gerichtlichen Exekution ansuchende Finanzamt hier ebensowenig den Rechtsträger, für den es einschreitet, zu nennen braucht, wie im Fall des § 3 Abs 1 ProkG.

Die Bezeichnung des Rechtsträgers im Rechtsmittelverfahren durch die in diesem Verfahrensabschnitt allein vertretungsbefugte Finanzprokuratur ist daher ausreichend und nicht als unzulässige Neuerung anzusehen, weil eben der vertretene Rechtsträger im Antrag des Finanzamtes auf Exekutionsbewilligung nicht genannt werden muß.