Spruch Nicht nur die Rechte der Mitglieder einer Wassergenossenschaft untereinander, sondern auch die der Wassergenossenschaft zu außenstehenden Interessenten werden im öffentlichen Recht geregelt; privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Wassergenossenschaften untereinander, wie auch die der Wassergenosse…
Text Da W über keine Fließwasserversorgung verfügt, traten die Bewohner dieses Gebietes an den Landwirt Felix V mit der Bitte heran, eine Wasserleitung zu errichten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. Oktober 1966, 7 G-16/66, wurde die auf Grund der Gründungsversammlung vom 3. Fe…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Wassergenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes (§ 74 Abs. 2 WRG), deren Zweck u. a., wie auch im Falle der klagenden Partei, die Versorgung der Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser sein kann (§ 73 Abs. 1 lit. b WRG). Auch wenn es sich um durch frei…