RI0100205 – OLG Innsbruck Rechtssatz
RI0100205 – OLG Innsbruck Rechtssatz
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Wurde das Verfahren über eine bestimmte Nebenfrage – hier eine Fristverlängerung – in erster Instanz einseitig geführt, kann durch einen Rekurs auch im Rechtsmittelverfahren noch ein Zwischenstreit entstehen (sog „sukzessiver Zwischenstreit“). Dann kommt wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Kostenseparationsvorschrift des § 48 ZPO eine vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Kostenersatzpflicht in Betracht, wenn der Zwischenstreit auf Seite der obsiegenden Partei tatsächlich zu zusätzlichen Kosten geführt hat.