RI0100129 – OLG Innsbruck Rechtssatz
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Um die abstrakte Erheblichkeit eines im sozialgerichtlichen Verfahren nicht aufgenommenen weiteren medizinischen Gutachtens in der Mängelrüge rechtsprechungskonform darzulegen müsste der berufungswerbende Kläger insbesondere ausführen, in welchen Bereichen seines bisher belegten gesamtmedizinischen Leistungskalküls es durch die Aufnahme des begehrten Gutachtens zu welchen konkreten Veränderungen (zB im körperlichen Leistungsvermögen, in der Krankenstandsprognose oder bei der Arbeitsplatzmobilität) gekommen wäre und/oder welche vom Erstgericht angenommenen Verweisungsberufe durch diese zu umschreibenden Veränderungen aus welchen Überlegungen ausgeschlossen gewesen wären.