RI0100128 – OLG Innsbruck Rechtssatz
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Eine weitere Begutachtung kann unterbleiben, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ausdrücklich ausführt, dass eine weitere Begutachtung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nicht erforderlich ist. Grundsätzlich kann nämlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird und davon ausgehen, dass ein Sachverständiger über so weitreichende Kenntnisse verfügt, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist.