JudikaturJustizRI0100093

RI0100093 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 2023

Der Anwendungsbereich der Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 4 zweite Alternative StGB ( "oder Drohung mit einer Waffe ") ist nach der ratio legis dahin zu reduzieren, dass bloße Drohungen mit dem Einsatz einer bei Tatbegehung gar nicht verwendeten Waffe nicht zur Anhebung der Mindeststrafdrohung führen.

Tragen die Urteilsannahmen die Anwendung des § 39a Abs. 1 Z 4 StGB in Wahrheit nicht, hat das Erstgericht seine Anordnungsbefugnis überschritten ( § 281 Abs. 1 Z11 erster Fall StPO).