JudikaturJustizBsw30338/96

Bsw30338/96 – AUSL EKMR Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 1997

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Erkan Keles gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 27.2.1997, Bsw. 30338/96.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, § 47 Abs. 2 FrG - Durchführung der Schubhaft und Art. 5 EMRK.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein türk. Staatsangehöriger, lebt seit seiner Geburt im Jahr 1979 in Österreich. 1994 wurde er wegen Diebstahls bedingt verurteilt und als Folge davon ein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt. Eine Berufung dagegen blieb ohne Erfolg. Dagegen brachte der Bf. eine Bsw. an den VfGH ein, der die Behandlung der Bsw. ablehnte und sie an den VwGH abtrat. Eine Entscheidung des VwGH in dieser Sache steht noch aus. Inzwischen wurde der Bf. unter Verdacht, weitere Diebstähle begangen zu haben, neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Es wurde ein Schubhaftbescheid erlassen, da die Behörde der Ansicht war, es bestünde ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Der Bf. wurde erneut wegen Diebstahls bedingt verurteilt. Gegen den Schubhaftbescheid richtete er eine Bsw. an den VwGH. Er berief sich auf § 47 (2) FrG, wonach Fremde unter 16 Jahren in Schubhaft nur angehalten werden dürfen, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Der VwGH entschied, dass der Schubhaftbescheid rechtmäßig gewesen war und die Vorschriften über die Durchführung der Schubhaft ohne Bedeutung für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides seien. Der hatte zudem beim VwGH um Verfahrenshilfe angesucht, die ihm jedoch verweigert worden war.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) sowie von Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle).

Die Bsw. behauptet, dass die Verletzung von Vorschriften über die Durchführung der Schubhaft auch die Rechtswidrigkeit der Schubhaft iSv. Art. 5 (1) EMRK bewirkt. Die Art der Durchführung von Anhaltungen ist jedoch nicht geeignet, deren Rechtmäßigkeit iSv. Art. 5 (1) EMRK in Frage zu stellen (vgl. Bizzotto/GR, Urteil vom 15.11.1996).

Außerdem braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob Art. 5 (4) EMRK jemandem einen Rechtsanspruch auf Verfahrenshilfe einräumt, da der Bf. ohnehin während der innerstaatlichen Verfahren durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten wurde.

Die Bsw. ist hinsichtlich aller Behauptungen unzulässig (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 27.2.1997, Bsw. 27647/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 81) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_3/Keles.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.