JudikaturJustiz9Bs70/08z

9Bs70/08z – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
06. März 2008

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat in der Strafvollzugssache des G***** A***** wegen bedingter Entlassung nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.1.2008, 2 BE 267/07s-7, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und G***** A***** nach Verbüßung der Hälfte der über ihn mit dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16.10.2007 im Verfahren 36 Hv 129/07f verhängten Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger bedingter Nachsicht des Strafrestes bedingt entlassen. Die Probezeit wird dem § 48 Abs 1 StGB gemäß mit drei Jahren bestimmt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

Begründung:

Der am ***** in S***** (Rumänien) geborene rumänische Staatsangehörige G***** A***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini im Erstvollzug die über ihn mit dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16.Oktober 2007 im Verfahren 36 Hv 129/07f verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14.1.2009; die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe sind seit 1.3.2008 erfüllt.

Mit Beschluss vom 24.Jänner 2008 lehnte das Erstgericht konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ab (ON 7), sah jedoch mit gesondert ausgefertigtem Beschluss vom selben Tag vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes nach § 133 a StVG vorläufig ab (ON 8).

Gegen die Ablehnung seines Antrages auf bedingte Entlassung richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen.

Entgegen dem Erstgericht stehen einer bedingten Entlassung keine Präventionshindernisse entgegen. Die nach § 46 Abs 1 StGB anzustellende Prognose, dass sich die bedingte Entlassung allein oder unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB als zumindest gleich zweckmäßiges Mittel für die Annahme künftig deliktfreien Verhaltens erweist wie der weitere Strafvollzug, ist in dem Umstand begründet, dass der vom strafrechtlich mit Ausnahme der Anlassverurteilung bisher nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer verbüßte Strafteil nicht ohne Eindruck auf diesen geblieben ist. Diese Annahme wird durch sein angepasstes Verhalten im Strafvollzug gestützt. Die allgemein gehaltenen erstgerichtlichen Erwägungen zu den generalpräventiven Hinderungsgründen sind nicht überzeugend, weil den vom Strafgefangenen zu verantwortenden strafbaren Handlungen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall; 15 StGB , nämlich in einem Fall vollendeter und in zwei weiteren Angriffen versuchter schwerer und gewerbsmäßig durch Einbruch begangener Diebstahl mit einem Schaden von € 3.804,05 noch nicht jener soziale Störwert immanent ist, der den in § 46 Abs 2 StGB genannten Ausnahmefall einer schweren Tat darstellt.

Damit erweist sich das ausschließlich spezialpräventive Aspekte argumentierende Rechtsmittel im Ergebnis als berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der meritorischen Entscheidung über die Beschwerde steht der unbekämpfte Beschluss nach § 133 a StVG, dessen Intention es ist, zur Vermeidung eines reinen Verwahrvollzuges nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte (Abs 1) bzw zwei Drittel (Abs 2 letzter Satz) der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und damit gleichzeitig die Zwecke eines Aufenthaltsverbotes effektiv abzusichern, nicht entgegen. Ein Vorgehen im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich subsidiär und kommt nur dann in Betracht, wenn bzw soweit die Annahme gerechtfertigt ist, dass Maßnahmen anderer Art, wie ein Vorgehen nach dem EU-JZG, zwischenstaatliche Übereinkommen über die Übernahme der Strafvollstreckung, eine Auslieferung, das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung (§ 4 StVG) oder eben eine bedingte Entlassung in concreto tatsächlich nicht erfolgen können (vgl 302 BlgNR XXIII. GP, 14 f).

Oberlandesgericht Graz

Rechtssätze
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