JudikaturJustiz8R163/99y

8R163/99y – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
18. November 1999

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, besetzt mit dessen Senatspräsidenten Dr.Krejci als Vorsitzendem und dessen Richtern Dr.Klimann und Dr.Kaspar als weiteren Senatsmitgliedern, hat in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei

B*****, vetreten durch Dr.Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,852.496,17 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.7.1999, 23 Cg 6/94w-75, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in dessen Abänderung behoben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss verhängt das Erstgericht gegen die beklagte Partei wegen des in ihrer Berufungsschrift vom 23.6.1998 gegen den Richter erster Instanz erhobenen Vorwurfes der Voreingenommenheit eine Ordnungsstrafe von S 20.000,-- und stützt sich dabei auf § 86 ZPO.

Der dagegen gerichtete Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bis zur Zivilverfahrensnovelle 1983 enthielt § 86 ZPO neben § 86 Abs 1 ZPO, der unverändert als § 86 ZPO aufrecht blieb, den mit

dieser Novelle eliminierten Absatz 2, welcher lautete: "Aus den gleichen Gründen ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Rechtsanwalt zulässig, welcher den Schriftsatz unterfertigt hat."

Nach dem Bericht des Justizausschusses (1337 Beilagen NR XV GP zu §§ 199, 200 ZPO) sollte durch Entfall dieses Abs 2 die Ordnungsstrafgewalt des Gerichtes gegenüber Rechtsanwälten und Notaren - im Hinblick auf deren ohnedies gegebene disziplinäre Verantwortlichkeit - beseitigt werden; des weiteren sollte sich die verbleibende Ordnungsstrafengewalt nur noch gegen Prozessbevollmächtigte richten können, die nicht berufsmäßige Parteienvertreter sind. § 86 ZPO richtet sich daher nur gegen eine Partei selbst, ihren gesetzlichen Vertreter (§ 5 ZPO) oder ihren Bevollmächtigten, soweit dieser nicht Rechtsanwalt oder Notar ist (§§ 39, 200 Abs 3 ZPO).

Nach § 34 ZPO sind der Partei nur Prozesshandlungen ihres Bevollmächtigten zuzurechnen. Die hier inkriminierten Berufungsausführungen sind keine Prozesshandlungen, weil sie auf den Prozessfortgang nicht gestaltend einwirken. Die beklagte Partei selbst hat daher nicht durch beleidigende Ausfälle in einem Schriftsatz die dem Gericht schuldige Achtung verletzt. Derartiges käme nur dann in Frage, wenn der Bevollmächtigte ausdrücklich erklärt hätte, das er die inkriminierten Ausführungen nur im Auftrag des Vollmachtsgebers erstattet habe. Da im konkreten Fall die Berufungsschrift vom bevollmächtigten Rechtsanwalt der beklagten Partei ohne einen solchen Hinweis verfasst wurde, können darin enthaltene allfällige beleidigende Ausfälle nur im Rahmen der Disziplinargewalt, der der Rechtsanwalt unterliegt, geahndet werden (vgl ähnlich 6 R 183/99z des OLG Graz).

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist Kostenersatz

selbst für erfolgreiche Rekurse gegen Beschlüsse über die Verhängung von Ordnungsstrafenkosten nicht zuzusprechen (MGA der ZPO14 E 12 zu § 86 ZPO; Fasching, Kommentar II, 563).

Rechtssätze
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