JudikaturJustiz8Ob255/00h

8Ob255/00h – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl A*****, vertreten durch Dr. Peter Pullez, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2000, GZ 2 R 4/00y-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gegen § 11 Abs. 1 KSchG verstoßende Ausstellung eines Wechsels macht diesen weder nichtig, noch vernichtbar. Voraussetzung des Regressanspruchs des § 11 Abs. 2 KSchG ist, dass der Verbraucher den Wechsel eingelöst hat (SZ 50/147; RdW 1988, 90), was hier jedenfalls nicht geschehen ist. Die dogmatische Wurzel des § 1014 ABGB zeigt, dass § 11 KSchG nicht dazu dient, die Verpflichtung aus dem Grundgeschäft zu umgehen (vgl. Apathy in Schwimann ABGB2, § 11 KSchG, Rz 4).

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Klägerin Bonitätsauskünfte über die Gattin des Beklagten erteilte, oder dass erteilte Auskünfte einen Schaden verursacht hätten (S 4 des Ersturteils). Ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zur Gegenforderung erübrigt sich daher.

Wechselstreitigkeiten zählen gemäß § 224 Abs. 1 ZPO zu den Ferialsachen (vgl. RIS Justiz RS0037359). Das unbegründete Rechtsmittel ist daher auch verspätet eingebracht.