JudikaturJustiz8Ob134/14k

8Ob134/14k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn, sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Fux Neulinger Mitrofanova Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** M*****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2014, GZ 38 R 104/14x 35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 3 erster und zweiter Fall, Z 6 und Z 8 MRG verneint. Hängt - wie hier - die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor. Eine derartige Fehlbeurteilung, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erfordern würde, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.

2. Ergänzend ist zu § 30 Abs 2 Z 8 MRG auszuführen:

2.1 Die Frage, ob die nach diesem Tatbestand geschützten Personen mit der vorhandenen Wohnsituation das Auslangen finden, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Hier haben die Vorinstanzen die Wohnverhältnisse der beiden Enkelinnen des Klägers, die gemeinsam mit ihrem Vater in dessen 88,40 m² großen Eigentumswohnung leben, als ausreichend angesehen. Sie sind dabei ohnedies im Sinne der jüngeren Rechtsprechung von einem gemäßigteren Verständnis der im Zusammenhang mit dem Begriff des dringenden Eigenbedarfs ausgeformten Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ ausgegangen (2 Ob 215/09w mwH). Dennoch ist - auch nach der jüngeren Rechtsprechung - ein strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0070482; RS0067660), sodass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unter den hier gegebenen Umständen nicht unvertretbar ist. Auf die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch ein Unterhaltsanspruch der Enkelinnen gegenüber ihrem Vater zu berücksichtigen ist, kommt es dafür ebenso wenig an wie auf das Ergebnis einer Interessenabwägung (RIS Justiz RS0068279).

2.2 Bereits das Erstgericht hat ausgeführt, dass es sich beim geltend gemachten Eigenbedarf einer weiteren Enkelin um einen unbeachtlichen nachgeschobenen Kündigungsgrund handelt. Diese rechtliche Beurteilung hat der Kläger in der Berufung nicht bekämpft. Eine in zweiter Instanz unterbliebene Rechtsrüge kann aber in dritter Instanz nicht mehr nachgetragen werden.