JudikaturJustiz8Ob103/19h

8Ob103/19h – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj M***** K*****, geboren am ***** 2009, 2. mj K***** K*****, geboren am ***** 2010, beide *****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. A***** K*****, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. August 2019, GZ 23 R 338/19g 249, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der überwiegende Teil der Rechtsmittelausführungen bezieht sich nicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, sondern offenbar auf einen nachfolgenden Beschluss des Erstgerichts vom 16. 9. 2019. Dieser Beschluss regelt die konkrete Ausübung des Kontaktrechts der Mutter und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, das die Übertragung der Obsorge betrifft.

2. Der Revisionsrekurs rügt einen „Widerspruch zum Akteninhalt“, ohne aber nachvollziehbar darzulegen, worin dieser bestehen soll.

Ein Widerspruch wird insbesondere nicht durch den Verweis auf die auch beim Vater festgestellten Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit aufgezeigt. Das Rekursgericht ist auf diese Problematik ohnedies eingegangen. Es hat die Auswirkungen der bei der Mutter konstatierten Persönlichkeitsdefizite mit jenen Nachteilen abgewogen, die bei einem Obsorgewechsel zum Vater zu erwarten sind, und hat sie mit ausführlicher Begründung unter dem Aspekt der größtmöglichen Wahrung des Kindeswohls gegeneinander abgewogen. Auf diese Begründung geht der Revisionsrekurs aber inhaltlich gar nicht ein.

3. Im Interesse des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren ungeachtet des geltenden Neuerungsverbots im Revisionsrekursverfahren auch auf aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, Bedacht zu nehmen. Dies bezieht sich aber nur auf entscheidungswesentliche sowie unstrittige und aktenkundige Umstände. Ein neues Vorbringen im Rechtsmittel allein macht die betreffende Behauptung nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage (RIS-Justiz RS0122192 [T3]).

Der im vorliegenden Revisionsrekurs als Neuerung erhobene Vorwurf, der Vater unterbinde nach dem Domizilwechsel der Kinder nunmehr seinerseits ihren Kontakt zur Mutter, wird weder inhaltlich näher konkretisiert, noch lässt er sich aus dem Akteninhalt nachvollziehen.

Insgesamt spricht der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG an.