JudikaturJustiz8Bs109/24a

8Bs109/24a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
17. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 27. März 2024, GZ 4 BE 75/24w-7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von sechs Jahren und drei Monaten. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. September 2018, AZ 12 Hv 110/18t, wurde er wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte A* jeweils wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar mit Urteil vom 14. August 2019 zu AZ 63 Hv 127/19k in der Dauer von einem Jahr und mit Urteil vom 23. Juli 2020 zu AZ 61 Hv 57/20b in der Dauer von zwei Jahren. Zudem wurden – soweit hier relevant – die bedingten Strafnachsichten in den Verfahren AZ 12 Hv 69/14g des Landesgerichts Klagenfurt (Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen §§ 105 Abs 1, 99 Abs 1, 83 Abs 1, 146, 148 erster Fall StGB), zu AZ 37 Hv 62/14i des Landesgerichts Linz (Freiheitsstrafe von acht  Monaten wegen §§ 146, 148 erster Fall StGB) und zu AZ 93 Hv 100/14b des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen §§ 146, 148 erster Fall, 231 Abs 1 StGB) widerrufen.

Das Strafende errechnet sich mit 22. Jänner 2026; die Hälfte der Strafzeit ist seit 7. Dezember 2022 verbüßt, zwei Drittel seit 21. Dezember 2023. Die bedingte Entlassung zum Hälfte- wie auch zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde jeweils aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (zum Hälftestichtag: Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Oktober 2022, AZ 47 BE 245/22; zum Zwei-Drittel-Stichtag: Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2023, AZ 11 BE 210/23y, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandegerichts Graz vom 8. November 2023, AZ 8 Bs 277/23f). Anträge des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung wurden ab- (AZ 47 BE 67/23p des Landesgerichts Wiener Neustadt) bzw. zurückgewiesen (Landesgericht für Strafsachen Graz, AZ 4 BE 264/23p).

Mit Eingabe vom 17. März 2024 beantragte A* erneut die bedingte Entlassung mit der wesentlichen Begründung, er habe das Übel der Haft verspürt, sich bereits um einen Therapieplatz bemüht und sei zu einer stationären Drogenentzugstherapie bereit (ON 2).

Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 6.2) den Antrag des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Ziel der bedingten Entlassung, da er keine Drogen und Medikamente mehr nehme, in psychologischer Behandlung und in Kontakt mit einem Bewährungshelfer sowie bereit sei, eine stationäre Therapie zu absolvieren (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt kein Erfolg zu.

Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Kalkül im angefochtenen Beschluss, wonach vom weiteren Strafvollzug unverändert eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu, zumal seit der letzten Entscheidung (vgl OLG Graz AZ 8 Bs 277/23f) keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Der Beschwerdeführer weist unter Berücksichtigung von Zusatzstrafenverhältnissen neben den Anlassverurteilungen sieben Vorverurteilungen wegen einschlägiger Delinquenz (Delikte gegen fremdes Vermögen) auf. Dabei wurde er neben Geldstrafen und (später jeweils widerrufenen) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Weder der mehrmalige Vollzug von Haftstrafen noch die zweimalige bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Strafhaften – jeweils unter Anordnung von Bewährungshilfe – oder die Gewährung von zwei Aufschüben des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG vermochten A* von weiterer Delinquenz abzuhalten; vielmehr setzte er weiterhin strafbare Handlungen gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen und beging insbesondere die der Verurteilung AZ 61 Hv 57/20b des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrunde liegenden Taten während zweier Strafaufschübe nach § 39 SMG, laufender gesundheitsbezogener Maßnahmen und mehrerer offener Probezeiten. Diese Umstände zeugen von der ausgeprägten Sanktions- und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen. Die offensichtliche Vollzugsresistenz des Strafgefangenen ist zudem durch sein getrübtes Vollzugsverhalten untermauert (zwar besteht eine angepasste Führung in der Justizanstalt Graz-Karlau, jedoch wurden zehn Ordnungsstrafen über ihn verhängt, als Strafe in der Voranstalt vollzogen wurden; zur Bedeutung von Ordnungswidrigkeiten für die bedingte Entlassung vgl RIS-Justiz RS0090874).

Es ist somit unverändert auch unter Berücksichtigung der Wirkung von (in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten – für das Prognosekalkül maßgebenden – Umstände ( Jerabek, WK 2 StGB § 46 Rz 5 f; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 46 Rz 7) der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit weiterhin als deutlich wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung. Daran vermag auch weiterhin seine Bereitschaft zu einer stationären Therapie nichts zu ändern, dies angesichts der in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen, durch Bewährungshilfe unterstützten gesundheitsbezogenen Maßnahmen.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Rechtssätze
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