JudikaturJustiz6Ob51/24d

6Ob51/24d – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Alexander Tupy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T* Limited, *, Malta, vertreten durch DLA Piper Weiss Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 64.060 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2024, GZ 15 R 200/23a 37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts wurde wie die der K o härenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet (siehe nur die Nachweise und Ausführungen in 9 Ob 20/21p [Rz 2 ff] und jüngst 2 Ob 23/23f [Rz 7]; 7 Ob 44/23f [Rz 7]; 3 Ob 69/23b [Rz 8]; 5 Ob 90/23f [Rz 8]).

[2] 2. Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zudem zu einem vergleichbaren Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zur Rückforderung von Verlusten aus verbotenem Online Glücksspiel dargelegt (siehe 7 Ob 44 23f; 4 Ob 98 23z; 6 Ob 144/23d). In der Revision werden die gleichen Überlegungen wie in diesen Verfahren angestellt, womit die Beklagte (auch) im vorliegenden Fall keine (neuen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen und sie auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.

[3] 3. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor (vgl die Hinweise in 4 Ob 34/24i). Für eine neuerliche Befassung des EuGH besteht kein Anlass (vgl 2 Ob 23/23f; 2 Ob 143/23b; 5 Ob 85/23w; 5 Ob 90/23f; 5 Ob 174/23h; 7 Ob 72/23p; 1 Ob 7/24x uva).