JudikaturJustiz6Ob198/17m

6Ob198/17m – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der D. ***** GmbH, FN *****, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, über den außerordentlichen Revisionsrekurs 1. der Gesellschaft und 2. des Geschäftsführers MMag. D***** E*****, beide vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. August 2017, GZ 6 R 156/17f 18, 6 R 157/17b 18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht hat keine Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Zwangsstrafverfügungen getroffen, sondern nur ausgeführt, diese seien an die Revisionsrekurswerber jeweils am 1. 2. 2017 „zugestellt“ worden. Dabei handelt es sich um eine (nicht begründete) rechtliche Beurteilung über den Zustellzeitpunkt.

Das Rekursgericht ist somit, indem es aufgrund eines Postfehlberichts Feststellungen zum Zustellvorgang getroffen hat (Übergabe an einen Ersatzempfänger am 1. 2. 2017 an der [selben] Anschrift beider Rechtsmittelwerber), entgegen dem im Revisionsrekurs erhobenen Vorwurf nicht vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt abgewichen. Dass diese Feststellungen des Rekursgerichts unzutreffend wären, behaupten die Rechtsmittelwerber nicht.

Unter diesem Gesichtspunkt ist aber die Beurteilung des Rekursgerichts, das Vorbringen der Rechtsmittelwerber (der Geschäftsführer habe die – offenbar hinterlegten – Zwangsstrafverfügungen am 2. 2. 2017 am Postamt abgeholt) entspreche nicht den Tatsachen, weshalb sich eine Prüfung der Behauptungen der Rechtsmittelwerber dahingehend, ob bloß ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichender minderer Grad des Versehens vorliege (§ 21 AußStrG iVm § 146 Abs 1 ZPO), erübrige, nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittelwerber zeigen insoweit weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts auf.

2. Die Rechtsmittelwerber behaupten, das Rekursgericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. 5. 2017, 6 Ob 66/17z, abgewichen.

Dies trifft nicht zu, weil sich der Sachverhalt der zitierten Entscheidung maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet. Dort ging es nicht um Zustellvorgänge; vielmehr hatte der Notar auf Anfrage der Offenlegungspflichtigen mitgeteilt, „die Jahresabschlüsse sind eingereicht“. Eine Überprüfungspflicht dieser Aussage durch die offenlegungspflichtigen Organe wurde verneint.

Hier hingegen ist dem Geschäftsführer vorzuwerfen, nicht beachtet zu haben, dass die Zustellung bereits mit der Übernahme durch den Ersatzempfänger und nicht erst mit der Übernahme durch den Geschäftsführer am Folgetag bewirkt war.

3. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Rechtzeitigkeit einer Offenlegung gemäß § 277 UGB, sondern um die Überprüfung der Berechtigung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Nachholung der Erhebung eines Einspruchs gegen die Zwangsstrafverfügungen. Deshalb sind auch die Rechtsfragen irrelevant, ob ein handschriftlich vorgelegter Auszug aus der Bilanz einer kleinen GmbH den Offenlegungsvorschriften genügt und ob den Geschäftsführer an der nicht rechtzeitig erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses zumindest leichte Fahrlässigkeit trifft (RIS Justiz RS0123571).

4. Auch andere erhebliche Rechtsfragen zeigt das Rechtsmittel nicht auf, weshalb es zurückzuweisen war.