JudikaturJustiz6Ob171/14m

6Ob171/14m – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. November 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Quass, Rechtsanwalt in Linz, und der Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Herzer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. H***** N*****, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner und andere Rechtsanwälte in Steyr, wegen 43.825,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. August 2014, GZ 1 R 60/14w 21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger stützt seine Ansprüche auf den Umstand, dass das von ihm bei der Beklagten am 9. 8. 2011 in gebrauchtem Zustand gekaufte Fahrzeug Porsche Cayenne 3,6 Tiptronic anlässlich einer Grenzkontrolle am 4. 9. 2012 von den ungarischen Behörden mit der Begründung beschlagnahmt und eingezogen wurde, das Fahrzeug sei im System SISone4ALL („Schengenliste“) als gestohlenes, unterschlagenes oder sonst abhanden gekommenes Fahrzeug registriert.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen.

Der Kläger legt seiner außerordentlichen Revision die Prämisse zugrunde, auf Tatsachenebene seien Unklarheiten über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels verblieben. Für einen solchen Fall bestehe divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Beweislast; tatsächlich wäre es Aufgabe der Beklagten als Übergeberin gewesen zu beweisen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe (noch) nicht in die „Schengenliste“ eingetragen war.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsache, dass ein gekauftes Fahrzeug schon bei Kaufvertragsabschluss wegen einer Diebstahlsmeldung in vielen Ländern Europas zur Fahndung ausgeschrieben ist, was unausweichlich eine Beschränkung seiner gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeiten bewirkt, stellt zwar einen Mangel dar (1 Ob 186/09y). Die Vorinstanzen haben aber ausgeführt, es könne „nicht festgestellt werden, dass das Auto schon im August 2011 in der ‚Schengenliste‘ als gestohlen, unterschlagen oder sonst abhanden gekommen eingetragen war“. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung steht damit nicht fest, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs gegeben war.