JudikaturJustiz6Bs240/05b

6Bs240/05b – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
13. Juli 2005

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Tischler als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Wieder und Dr. Krabichler als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen Dragoslav A***** wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.6.2005, GZl 37 Hv 27/05p-37, nach der am 13.7.2005 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Mutz, des Oberstaatsanwaltes Dr. Klotz sowie des Angeklagten Dragoslav A***** und seines Verteidigers RAA Dr. Rauth, Kanzlei RA Dr. Oberhofer, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 37-jährige Dragoslav A***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (I.) und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 StGB wurde die Vorhaft von weniger als drei Monaten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Eine Privatbeteiligte wurde gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Laut Schuldspruch hat der Angeklagte

I.

in der Nacht zum 19.12.2004 am Haimingerberg Reinhold und Monika P***** fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 10.000,--, Schmuck im Wert von EUR 21.000,-- und zwei Mobiltelefone unerhobenen Wertes nach Aufbrechen eines Fensters, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II.

am 31.12.2004 in Innsbruck eine total gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich eine durch Farbkopie hergestellte italienische Identitätskarte, lautend auf den italienischen Staatsangehörigen Vincenco T*****, im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht, indem er diese gegenüber Beamten der Sicherheitsbehörden vorwies;

III.

im Oktober 2004 in Innsbruck und anderen Orten dadurch, dass er sein Fahrzeug mit einem für ein fremdes Fahrzeug zugelassenen Kennzeichen lautend auf W-33609 K benützte, Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der ordnungsgemäßen Anmeldung des Kraftfahrzeugs, gebraucht werden.

Der Einzelrichter traf (zusammengefasst) folgende Feststellungen:

Der Angeklagte war nach seiner Haftentlassung im Oktober 2003 ohne Beschäftigung und erzielte nach eigenen Angaben als Spieler ein monatliches Einkommen von EUR 2.000,-- bis EUR 3.000,--. Seine Strafregisterauskunft weist fünf Eintragungen auf. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.10.1996 (rechtskräftig seit 19.3.1997) zu 20 Hv 8/96 wegen Vermögensdelikten und Straftaten gegen Leib und Leben zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt, die bis 7.10.2003 vollzogen wurde. In Österreich besteht gegen den Angeklagten ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Der Angeklagte ließ sich in Italien die total gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, nämlich die durch Farbkopie hergestellte italienische Identitätskarte, lautend auf den italienischen Staatsangehörigen Vincenco T*****, übergeben und verwendete sie dann gegenüber österreichischen Sicherheitsbehörden zum Nachweis seiner Identität. Dies tat er vorsätzlich, wobei er nicht zuletzt aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes seine wahre Identität verschleiern wollte.

Ferner montierte der Angeklagte im Wissen, dass das Kennzeichen W-33609 K einem anderen Fahrzeug zugehörig war, dieses auf das von ihm benützte Fahrzeug, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der wahre Berechtigte das Kennzeichen nicht mehr zum Beweis der ordnungsgemäßen Anmeldung seines KFZ gebrauchen konnte.

Mit der gefälschten Identitätskarte und dem von ihm benützten Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-33609 K begab sich der Angeklagte nach Österreich und telefonierte am 17.12.2004 6-mal mit Slavisa M*****, einem Mitarbeiter im Betrieb der Eheleute Reinhold und Monika P*****. Am 18.12.2004 telefonierte der Angeklagte mit dem Genannten 9-mal und am 19.12.2004 8-mal. Slavisa M***** kennt den Angeklagten seit ca. 8 Jahren und ist bei der Firma P***** seit ca. drei Jahren angestellt. Der genaue Inhalt der zwischen dem Angeklagten und Slavisa M***** geführten Telefongespräche steht nicht fest.

Am 18.12.2004 um 21:28:33 Uhr war der Angeklagte im Sendegebiet des TIIM Silz und am 19.12.2004 im Sendegebiet des TISZ Stans aufhältig. In der Nacht vom 18. auf den 19.12.2004 fand die Weihnachtsfeier der Firma P***** im Hotel Ferienschlössl, welches sich in der Nähe des Einfamilienhauses der Familie P***** befindet, statt. Reinhold P*****, Monika P***** und Slavisa M***** waren dort anwesend. Letztgenannter telefonierte auch während der Weihnachtsfeier mit dem Angeklagten.

Zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt zwischen 21.30 Uhr des 18.12.2004 und 1.40 Uhr des 19.12.2004 drang der Angeklagte in das Einfamilienhaus Haimingerberg Nr. 32 der Familie P***** auf der vom Hotel Ferienschlössl, wo die Weihnachtsfeier stattfand, nicht einsehbaren Seite ein, indem er mit einem Flachwerkzeug ein ebenerdig gelegenes Fenster an der Ostseite aufzwängte und in das Haus einstieg. Im Schlafzimmer nahm der Angeklagte zwei Kassetten mit Schmuck im Wert von EUR 21.000,-- sowie im Wohnzimmer eine Kellnergeldtasche mit Bargeld im Wert von EUR 10.000,--, weiters zwei Mobiltelefone und eine Ladestation an sich. Diese Sachen und drei Jogginganzüge verstaute er in zwei Reise- bzw. Sporttaschen und verließ damit noch vor dem Eintreffen der Familie P***** den Tatort. Er war sich der Begehung eines Einbruchsdiebstahls bewusst, wollte sich durch Zueignung der Wertgegenstände unrechtmäßig bereichern und nahm den Schaden billigend in Kauf.

Der Angeklagte hinterließ am Tatort Schuhabdruckspuren von beiden Schuhen. Die Spur vom linken Schuh stimmte hinsichtlich Größe, Form und Art der Abnützung im Fersenbereich mit einem Original-Schuhabzug von dem beim Angeklagten beschlagnahmten linken Schuh überein. Auch der Original-Schuhabzug vom gesamten rechten Schuh wies hinsichtlich Größe, Form und Art der Abnützung im Fersenbereich Übereinstimmungen mit der Tatortspur auf.

Der Angeklagte wurde am 30.12.2004 um 23.30 Uhr festgenommen. Sein PKW mit dem Kennzeichen W-33609 K stand im Halteverbot. Dieses Kennzeichen gehörte zu einem PKW der Marke Audi A6 grau, Bj. 1997, welcher als gestohlen gemeldet war. Im Zuge der Festnahme wurden beim Angeklagten die im Einfamilienhaus der Familie P***** gestohlenen Schmuckgegenstände sichergestellt. Bei der Überprüfung der Identität wies sich der Angeklagte mit der gefälschten italienischen Identitätskarte im Wissen um die Fälschung aus.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte der Erstrichter aus, dass sich der Angeklagte schuldig bekannt habe, hinsichtlich des Punktes I. des Strafantrages allerdings nur der Hehlerei.

Die subjektive Tatseite der beiden Urkundendelikte erachtete der Erstrichter bei lebensnaher Betrachtung der gesamten Umstände als erwiesen, zumal es ihm darum gegangen sei, seine Identität zu verschleiern und mit seinem Fahrzeug nach Österreich einreisen zu können.

Den Einbruchsdiebstahl betreffend bezeichnete der Erstrichter die Beweislage als erdrückend und die nicht geständigen Angaben des Angeklagten als reine Schutzbehauptungen. Er führte dazu die am Tatort gefundenen und zu den Schuhen des Angeklagten passenden Schuhabdruckspuren, die Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit im Nahbereich des Einbruchsobjektes, die auffallend hohe Anzahl der Telefonate des Angeklagten mit dem Mitarbeiter der Geschädigten Slavisa M***** in der Tatnacht sowie die Sicherstellung des gestohlenen Schmucks beim Angeklagten an. Der Behauptung des Angeklagten, er sei überhaupt nicht in Silz gewesen, sondern habe möglicherweise während seiner Rückreise von Bludenz im Sendebereich von Silz telefoniert, hielt der Erstrichter das Ergebnis der Untersuchung der Schuhabdruckspuren am Tatort entgegen. Die Verantwortung des Angeklagten, er habe den bei ihm vorgefundenen Schmuck von einem gewissen Thomas erworben und geglaubt, es handle sich dabei um jenen Schmuck, den er einmal seiner Frau geschenkt habe, wurde nach Überzeugung des Erstrichters durch die Angaben der Zeugin Rebecca G*****, Ex-Frau des Angeklagten, widerlegt. Sie habe angegeben, vom Angeklagten nur wenig und billigen Schmuck erhalten zu haben. Nach Vorhalt der gestohlenen Schmuckstücke habe sie überdies erklärt, diese würden überhaupt nicht jenen Schmuckstücken ähneln, die sie vom Angeklagten bekommen habe.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die im Schuldspruch angeführten Straftatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt worden seien.

Bei der Strafzumessung wirkten sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten als erschwerend, demgegenüber die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute als mildernd aus. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB wurde ausdrücklich verneint.

Die bedingte Nachsicht eines Teils der zweijährigen Freiheitsstrafe wurde unter Hinweis auf den Unrechtsgehalt der Taten und die Schuld des Angeklagten verwehrt.

Gegen das Urteil meldete der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig die „Strafberufung und Nichtigkeitsbeschwerde“ an (ON 38). In offener Frist führte er die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe schriftlich aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist unbegründet.

Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) beruft sich auf die Rechtsprechung zur Entfremdung von KFZ-Kennzeichen, wonach das vorübergehende Abmontieren eines fremden Kennzeichens als Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu beurteilen ist, hingegen dann, wenn der Täter das fremde KFZ-Kennzeichen behalten bzw. an einem anderen KFZ anmontieren will, aus der Urkundenunterdrückung ein exklusiver - und zudem gegenüber den Urkundendelikten strafprivilegierter - Diebstahl wird (dazu WK StGB § 229 Rz 26), in welchem Fall dem Dieb nicht auch noch das Vergehen nach § 229 Abs 1 StGB zur Last fällt. Dazu wird ausgeführt, dass das Erstgericht zwar festgestellt habe, dass der Angeklagte das fremde Kennzeichen W-33609 K an seinem Fahrzeug montiert habe, jedoch Feststellungen dazu vermissen lasse, wie der Angeklagte in den Besitz dieses Kennzeichens gelangt ist. Mangels entsprechender Feststellungen sei der Angeklagte daher vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung freizusprechen.

Die Rechtsprechung des OGH zur Entfremdung von KFZ-Kennzeichen als selbstständige Wertträger wird in der Nichtigkeitsberufung richtig dargestellt (so 14 Os 49/02). Nach Kienapfel in WK StGB § 229 Rz 26 ist die Beurteilung des auch nur vorübergehenden Abmontierens eines fremden Kennzeichens als Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB konsequent und dogmatisch korrekt. Seiner Lehrmeinung nach ist jedoch auch die Wegnahme eines fremden KFZ-Kennzeichens, um es zu behalten bzw. weiter zu benützen, ausschließlich dem § 229 Abs 1 StGB zu unterstellen und nicht als Diebstahl zu beurteilen, weil dies inkonsequent und nicht mehr mit der noch aus dem StG stammenden Judikatur zur - aus heutiger Sicht verfehlten - Quasi-Wertträgerqualität des amtlichen KFZ-Kennzeichens zu rechtfertigen sei (siehe auch Fabrizy StGB § 127 Rz 5, Mayerhofer StGB 5. Aufl § 127 Anm 4 und Anm zu E 7; Presslauer in der Glosse zu 9 Os 26/87 in ZVR 1987/119).

Ausgehend von dieser Rechtsansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, sind Feststellungen darüber, wie der Angeklagte vor dem Anmontieren des fremden KFZ-Kennzeichens in dessen Besitz gelangt ist, entbehrlich. Ein die Anwendung des § 229 Abs 1 StGB ausschließendes Delikt gegen fremdes Vermögen kommt demnach nicht in Betracht. Das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt das Tatbildmerkmal „unterdrücken“, weil darunter alle Handlungen zu verstehen sind, die anders als durch Vernichten oder Beschädigen den Berechtigten um die Möglichkeit bringen, sich der Urkunde zu Beweiszwecken zu bedienen. Die Tat kann außer durch Wegnahme, Verstecken, Herausgabeverweigerung durch sonstiges Vorenthalten (wie im gegenständlichen Fall) begangen werden (WK StGB § 229 Rz 23).

Soweit in der Schuldberufung unter Verweis auf die Angaben des Angeklagten anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 31.12.2004 (AS 33) die subjektive Tatseite des § 229 Abs 1 StGB bestritten wird, vermag sie keine Zweifel gegen die erstgerichtlichen Konstatierungen zu wecken.

Der Angeklagte hatte damals angegeben, er habe in Italien einen PKW gekauft, diesen jedoch in Italien nicht anmelden können, weil er sich dort nur als Tourist aufgehalten habe. Deswegen habe er einen Bekannten aus Cacak (Serbien?), der mit Kraftfahrzeugen handle, angerufen und ihn gefragt, ob er ein Kennzeichen für ihn habe. Der Bekannte habe ihm dann mit der Post das österreichische Kennzeichen W-33609 K nach Mailand geschickt. Der Angeklagte habe nicht gewusst, dass dieses Kennzeichen von einem gestohlenen Auto stammt. Es sei ihm dies zwar seltsam vorgekommen, doch habe er sich nichts weiter gedacht, weil er die Kennzeichen dringend benötigt habe. Selbst wenn diese Version als wahr unterstellt wird, muss bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden, dass der wohl nicht ganz unerfahrene Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die Kennzeichentafeln von einem entfremdeten Fahrzeug abmontiert worden waren und der Berechtigte durch das Vorenthalten um die Möglichkeit gebracht wurde, sich der Kennzeichentafeln im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken zu bedienen. Mit den Worten, es sei ihm dies seltsam vorgekommen, deutete der Angeklagte zumindest die Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes selbst an.

Das Berufungsargument zum Einbruchsdiebstahl, dass es keinen Sinn ergebe, wenn der Angeklagte als Spieler mit einem monatlichen Verdienst von EUR 2.000,-- bis EUR 3.000,-- für den gegenständlichen Einbruchsdiebstahl verantwortlich sein soll, leuchtet nicht ein und vermag die erstgerichtliche Beweiswürdigung in keiner Weise zu erschüttern. Warum der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten in Anbetracht der erdrückenden Beweislage kein Glauben geschenkt werden kann, hat das Erstgericht überzeugend dargestellt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die im Ersturteil angeführten besonderen Strafzumessungsgründe treffen zu und sind auf der erschwerenden Seite durch die Qualifikation des Verbrechens nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB zu ergänzen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Gesamtwert der Diebesbeute mehr als das 7-fache der Qualifikationsgrenze von EUR 3.000,-- ausmacht, wenngleich dieser Umstand noch nicht einen weiteren besonderen Erschwerungsgrund bildet. Dass die gegenständlichen Taten offensichtlich auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Berufungswerbers zurückzuführen sind und er insbesondere den Einbruchsdiebstahl reiflich überlegt und sorgfältig vorbereitet hat, ist ebenso gemäß § 32 Abs 2 und 3 StGB bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Der Strafberufung ist zwar einzuräumen, dass die Urkundendelikte zu den Punkten II. und III. nicht als Vorbereitungshandlungen des Einbruchsdiebstahls zu Punkt I. angesehen werden können, doch hat sie nicht recht, soweit sie die Berücksichtigung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 17 StGB fordert. In der Hauptverhandlung bekannte sich der Berufungswerber zwar anfangs schuldig, zu Punkt I. allerdings nur der Hehlerei, blieb jedoch in der Folge inhaltlich im Wesentlichen bei seinen Angaben vor der Gendarmerie und im Vorverfahren, wonach er gar nicht daran gedacht hat, dass die Kennzeichentafeln mit der Nummer W-33609 K gestohlen sein könnten und er den bei ihm sichergestellten Schmuck von einem Mann namens Thomas gekauft und dabei angenommen hat, es handle sich dabei um den Schmuck seiner Ex-Frau. Nur die Urkundenfälschung zu Punkt II. gestand der Berufungswerber offensichtlich nur unter dem Druck der Beweislage. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass der Berufungswerber ein reumütiges Geständnis ablegte oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug. Das erst in der Berufungsverhandlung abgegebene Schuldbekenntnis hinsichtlich aller Fakten wirkt nicht mildernd. In Anbetracht der vorliegenden Strafzumessungsgründe, insbesondere der beträchtlichen Vorstrafenbelastung kann eine Herabsetzung des Strafausmaßes nicht in Betracht gezogen werden. Mit Rücksicht auf die Art der gegenständlichen Taten, die Person des Berufungswerbers, den Grad seiner Schuld und sein erheblich getrübtes Vorleben verbietet sich auch die bedingte Nachsicht eines Teils der verhängten Strafe gemäß § 43a StGB aus spezialpräventiven Gründen. Somit war der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet in der angeführten Gesetzesstelle.

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