JudikaturJustiz5R101/00p

5R101/00p – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
17. August 2000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schmeid sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Neuhold und Dr.Eichelter als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr.Anton Heinrich, Mag.Werner Seifried, Rechtsanwälte in Judenburg, gegen die beklagten Parteien 1.R*****,

2. Z*****Versicherungs AG, Schwarzenbergplatz 15, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch, Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 144.791,-- samt Anhang, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 20.7.2000, 7 Cg 97/00v-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

in vollem Umfang wird

a b g e w i e s e n " .

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu

tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin wurde als Beifahrerin im vom Erstbeklagten gehaltenen und gelenkten und bei der zweitbeklagten Partei aufrecht haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KF 3 MVD bei einem Verkehrsunfall am 19.10.1996 verletzt. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft den Erstbeklagten.

Mit der am 20.7.2000 beim Landesgericht Leoben eingelangten Klage, in der die Klägerin Pflegegeldersatz, Verdienstentgang und Fahrtkosten im Betrag von insgesamt S 144.791,-- geltend machte, verband die Klägerin den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Zu ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe brachte sie vor, dass die im Vermögensbekenntnis angeführten Vermögenswerte aus Zahlungen der zweitbeklagten Partei aus dem Titel des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung sowie aus von dritter Seite geleisteten Entschädigungen für die dauernde Invalidität der Klägerin stammten. Aus der Entscheidung des OLG Innsbruck vom 24.9.1987, 1 R 246/87, ergebe sich, dass Schmerzengeldbeträge kein Vermögen darstellten, das der Gewährung der Verfahrenshilfe entgegenstehe.

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Klägerin, die im Haushalt ihrer Eltern wohnt, vom Arbeitsmarktservice Knittelfeld in der Zeit vom 29.1.2000 bis 16.9.2001 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von S 228,-- täglich bezieht sowie eine weitere Beihilfe zu den Kursnebenkosten in Höhe von S 32,-- täglich. Während des Beihilfenzeitraumes ist die Klägerin in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

Darüber hinaus hat die Klägerin folgende Vermögenswerte angegeben:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der Begriff der einfachen Lebensführung ist ein objektiver, nämlich das Maß einer absolut bescheidenen Lebensführung, der aber in der Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse der einzelnen Partei und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll (Fasching, Ergänzungsband). Bei Überprüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nicht nur das Einkommen der Partei, sondern auch ihr Vermögen zu berücksichtigen. Besitzt die Partei Vermögen, dann ist maßgebend, ob sie in der Lage ist, aus dessen Erträgen den notwendigen Unterhalt für sich und ihre Familie ohne Beeinträchtigung zu bestreiten. Notfalls muss sie auch die Substanz des Vermögens angreifen (Fasching, Ergänzungsband, 5; EFSlg 39.147, 41.658, 64.009).

Die Klägerin verfügt über ein Einkommen aus einer Beihilfe des Arbeitsmarktservice zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von täglich S 228,90. Darüber hinaus hat sie Vermögen in Form von zwei Sparkonten, einem Girokonto, Wertpapieren sowie einem Bausparvertrag und einer Lebensversicherung im Betrag von über S 1,000.000,--, wobei diese Werte zumindest zum Teil aus von der zweitbeklagten Partei aus dem Titel des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung geleisteten Zahlungen bzw. von dritter Seite bezahlte Entschädigungen für die dauernde Invalidität der Klägerin stammen.

Die hier entscheidungswesentliche Frage, ob aus dem Titel des Schmerzengeldes gezahlte Beträge, aus denen flüssiges Vermögen gebildet wurde, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe zu berücksichtigen sind, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich gelöst.

Das Oberlandesgericht Innsbruck lässt derartige Beträge bei der Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe völlig außer Betracht. Dies wurde zunächst unter Heranziehung der deutschen Judikatur zum § 114 dZPO aF, insbesondere einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, begründet, wonach der Grundsatz, dass regelmäßig alle Geldmittel einer Partei, die nicht für den notwendigen Unterhalt verbraucht werden, zur Finanzierung eines Rechtsstreites eingesetzt werden müssen, insofern an der Zweckbestimmung der Schmerzengeldzahlung seine Grenzen finde. Zum anderen wurde im Hinblick auf die damals bestehende exekutionsrechtliche Sonderstellung nach § 291 EO aF und unter Bezugnahme auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen eine Sonderstellung des Schmerzengeldanspruches angenommen (OLG Innsbruck vom 8.11.1984, 1 R 288/84, EvBl 1985/69).

Nachdem diese Ansicht in einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (EvBl 1987/109) ausdrücklich abgelehnt worden war, führte das Oberlandesgericht Innsbruck in Vertiefung seiner Begründung zur Sonderstellung des Schmerzengeldes aus, dass sich einerseits im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers bei Inkrafttreten des Verfahrenshilfegesetzes die Verhältnisse des Einzelfalles unter vermehrter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der einzelnen Partei und der erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit stärker zu betonen und der Zweckbestimmung des Schmerzengeldes als Ausgleich für die Leiden und Verschaffung von gewissen Annehmlichkeiten für die entgangene Lebensfreude andererseits, zwingend ergebe, dass Schmerzengeldbeträge bei der Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe außer Betracht zu bleiben hätten. Der Schmerzengeldbetrag sei gerade für die Deckung der Bedürfnisse des Verletzten zu verwenden, sodass er nicht dazu gezwungen sein dürfe, sie zur Bestreitung der Prozesskosten aus demselben Ereignis, aus dem er eben diese Ansprüche ableite, zu verwenden. Die gegenteilige Ansicht führte zu unbefriedigenden Ergebnissen, die nur durch die Ausklammerung des Schmerzengeldes bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vermieden werden könnten (OLG Innsbruck vom 24.9.1987, 1 R 246/87, EvBl 1988/27). Demgegenüber vertrat das Oberlandesgericht Wien die Auffassung, dass empfangene Schmerzengeldbeträge sehr wohl bei der Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Betracht zu ziehen seien, das Schmerzengeld daher kein Sondervermögen darstelle. Zwar habe das Schmerzengeld den Zweck, die Unlustgefühle des Geschädigten zu kompensieren, jedoch sei allgemein anerkannt, dass Gläubiger des Geschädigten auf diesen Ersatzanspruch greifen können, wodurch die Ausgleichsfunktion bzw. Wiederherstellung des vorigen Zustandes verhindert oder vermindert werde. Im Umfang einer angenommenen Teilzahlung stehe das aus einer Schmerzengeldforderung herrührende Vermögen unter keinem besonderen Exekutionsschutz nach § 291 EO aF. Die vom Oberlandesgericht Innsbruck ins Treffen geführte Sonderstellung des Schmerzengeldanspruches nach der Exekutionsordnung und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vermögen nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Wien die Sonderstellung des Schmerzengeldes nicht zu begründen, weil § 291 EO aF nämlich vor allem den Persönlichkeitsschutz des Verletzten im Auge hatte, der nicht gegen seinen Willen gezwungen sein sollte, sich im Drittschuldnerprozess einer medizinischen Untersuchung unterziehen zu müssen. Für gerichtlich geltend gemachte verglichene oder anerkannte Schmerzengeldbeträge galt der Exekutionsschutz nach § 291 EO a.F. nicht mehr. Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Begrenzung der Legalzession des Sozialversicherungsträgers begründeten nur das freie Verfügungsrecht des Verletzten über diese Beträge, brächten aber nicht zum Ausdruck, dass nur ein zweckgebundenes, nur die Unlust aus Schmerzen in bestimmter Richtung kompensiertes Verfügen durch den Verletzten möglich sei (OLG Wien vom 28.10.1986, 17 R 251/86, EvBl 1987/109). Der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, EvBl 1988/27 hielt das Oberlandesgericht Wien entgegen, dass durch die EO-Novelle 1991, BGBl 628, § 291 EO eine völlig neue, auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den nach § 291a EO unpfändbaren Freibetrag bezogene Fassung erhalten habe. Nach § 290a Abs. 1 Z 12 EO seien Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten nur beschränkt pfändbar. Im Ausschussbericht zur Novelle werde klargestellt, dass die Z 12 unter anderem Schmerzengeldansprüche nicht mehr erfasse, sodass diese keine exekutionsrechtliche Sonderstellung mehr genießen. Das aus § 291 EO aF bezogene Argument einer besonderen Stellung von Schmerzengeldansprüchen in der österreichischen Rechtsordnung könne daher nach der geltenden Rechtslage keinesfalls mehr als Begründung dafür herangezogen werden, dass Schmerzengeldbeträge bei der Beurteilung der Vermögenssituation einer die Verfahrenshilfe beantragenden Partei außer Betracht zu bleiben hätten. Hinsichtlich der Sonderstellung von Schmerzengeldansprüchen nach sozialversicherungsrechtlichen Normen wurde darauf verwiesen, dass diese ihre Ursache in der mangelnden Kongruenz mit Leistungen der Sozialversicherungsträger haben, sodass in der Begrenzung der Legalzession nur das freie Verfügungsrecht des Verletzten über Schmerzengeldbeträge zum Ausdruck gebracht werde, nicht aber ein notwendig nur zweckgebundener, die Unlust aus Schmerzen in bestimmter Richtung kompensierender Einsatz dieser Mittel.

Dem Argument, dass ein Verletzter, der das Schmerzengeld gespart habe, bei Bewilligung der Verfahrenshilfe schlechter behandelt werde als jemand, der sich mit diesen Vermögensmitteln bereits Annehmlichkeiten verschafft habe, wurde entgegengehalten, dass angesparte Schmerzengeldbeträge nicht anders zu behandeln seien als Ersparnisse, die aus anderen Quellen stammten. Im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Ersparnisse seien bei der Prüfung der Vermögenssituation des Verfahrenshilfewerbers zu berücksichtigen. Seien Ersparnisse nicht (mehr) vorhanden, so könnten diese eine Berücksichtigung finden. Die Problemlage sei also insofern gleich, gleichgültig, ob Ersparnisse aus Schmerzengeldbeträgen oder sonstigen Mitteln stammen.

Der sich aus der Zweckwidmung des Schmerzengeldes ergebende Unterschied zu Ersparnissen aus anderen Mitteln liege nur darin, dass für den Verletzten jedenfalls keine Rechtspflicht bestehen könne, erhaltene Schmerzengeldbeträge zu sparen, um seinen notwendigen Unterhalt aus diesen Mitteln auch dann noch selbst decken zu können, wenn ein kostenverursachender Prozess bereits anhängig sei. Ebenso wenig könne von einem Verletzten verlangt werden, dass erhaltene Schmerzengeldbeträge für eine bereits absehbare künftige Prozessführung beiseite zu legen seien. Seien aber flüssige Mittel aus Schmerzengeldbeträgen im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden, so komme ihnen bei der als Bewilligungsvoraussetzung zu beachtenden Vermögenslage des Verfahrenshilfewerbers keine Sonderstellung zu. Hinsichtlich der Verwendung des Schmerzengeldes zur Tilgung von Schulden und der damit nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck verbundenen zweimaligen Berücksichtigung des Schmerzengeldbtrages bei unterlassener Ausklammerung des Schmerzengeldes bei Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen wies das Oberlandesgericht Wien darauf hin, dass, soweit dieser Denkansatz nachvollziehbar sei, ihm zu entgegnen sei, dass die mit der Zahlung einer Schuld verknüpfte Tilgungswirkung nicht danach unterscheide, aus welcher Quelle das zur Schuldtilgung eingesetzte Geld komme.

Der finanzielle Spielraum des Geschädigten für die Deckung seiner durch die Verletzung verursachten erhöhten Bedürfnissen vergrößere sich aber auch durch die Führung eines notwendigen Prozesses. Die ausgelegten Kosten seien schließlich vom unterlegenen Prozessgegner zu ersetzen, weshalb sich aus der Zweckbestimmung des Schmerzengeldes kein Grund finden ließe, weshalb diese nicht zur Finanzierung von Prozesskosten herangezogen werden sollten.

Schließlich liege in der Zweckbestimmung des Schmerzengeldes keine Zweckbindung, sodass der Verletzte über vorhandenes Schmerzengeld als Vermögen ebenso frei verfügen könne wie über Vermögen aus anderer Quelle (OLG Wien 1.4.1993, 15 R 35/93 EvBl 1993/70). Der erkennende Senat schließt sich den seiner Ansicht nach überzeugenden Argumenten des Oberlandesgerichtes Wien an. Schmerzengeld könnte bei der Prüfung der vermögensrechtlichen Voraussetzung eines Verfahrenshilfewerbers dann außer Betracht bleiben, wenn ihm nach der Rechtsordnung auch sonst eine Sonderstellung zukäme. Dies ist aber, wie das Oberlandesgericht Wien zutreffend ausgeführt hat, seit der Änderung des § 291 EO durch die EO-Novelle 1991, BGBl 628, nicht mehr der Fall.

Die in sozialversicherungsrechtlichen Normen bestimmte Begrenzung der Legalzession gründet sich auf die mangelnde Kongruenz der Leistungen des Sozialversicherungsträgers mit dem Schmerzengeld, sodass auch daraus ein Argument für eine Sonderstellung des Schmerzengeldes nicht gewonnen werden kann, weil gerade dadurch das freie Verfügungsrecht des Verletzten über den ihm zugeflossenen Schmerzengeldbetrag klargestellt wird.

Findet sich aber keine Sonderstellung des Schmerzengeldes etwa in Form eines verstärkten Exekutionsschutzes, so sind Ersparnisse, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vermögen des Verletzten befinden, bei der Überprüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauso zu behandeln wie Vermögenswerte aus anderen Quellen.

Dabei ist iSd § 63 ZPO darauf abzustellen, welches Vermögen dem Verletzten zur Verfügung steht und welche Bedürfnisse, insbesondere auch im Hinblick auf die erlittene Verletzung er im Rahmen seiner Lebensführung abzudecken hat. Soweit also Schmerzengeldbeträge reinen Versorgungscharakter haben, weil der Verletzte durch den Verkehrsunfall erwerbsunfähig wurde und er aus dem angelegten Schmerzengeld seinen Unterhalt zur Gänze bestreitet, wird dies ebenso zu berücksichtigen sein wie der Umstand, dass der Verletzte die Schmerzengeldbeträge ausschließlich zur Vermögensbildung anlegte, ohne erhöhte Bedürfnisse abdecken zu müssen (OLG Wien, AnwBl 1996/6162).

Das Schmerzengeld stellt in der österreichschen Rechtsordnung kein Sondervermögen dar, das bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe außer Betracht bleiben könnte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Vermögenswerte von rund 1,1 Millionen Schilling im wesentlichen in Form von Sparguthaben und Wertpapieren, sodass sie in der Lage ist, die von ihr beabsichtigte Klageführung ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. für gerichtlich geltend gemachte verglichene oder anerkannte Schmerzengeldbeträge.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen, da nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Graz das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Zwischenstreit besonderer Art mit amtswegigen Elementen ist, in dem gegenseitiger Kostenersatz nicht vorgesehen ist.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs. 2 Z 4 jedenfalls unzulässig, weil in Verfahrenshilfeangelegenheiten der Rechtszug zum Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen