JudikaturJustiz53R41/97d

53R41/97d – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 1997

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Thor als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Bourcard-Treder und den Richter Dr. Havas in der Exekutionssache der betreibenden Partei Karl Heinz H*****vertreten durch Dr. Alexander Diemand, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei Dr. A. B*****, wegen S 122.804,30 s.A., infolge des Kostenrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14.1.1997, 5 E 59/97-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in seiner Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß die Antragskosten der betreibenden Partei zusätzlich zu den bereits bestimmten Kosten von S 4.706,40 mit weiteren S 110,-- an Barauslagen, insgesamt also mit S 4.816,40 als Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt werden.

Der Rekurswerber hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO, § 78 EO).

Text

Begründung:

Mit seinem Exekutionsantrag vom 8.1.1997 begehrte der Betreibende gegen die Verpflichtete die Forderungsexekution betreffend den Drittschuldner Iqbal K*****. Zu pfänden sei der Anspruch der verpflichteten Partei auf Einzahlung der restlich aushaftenden Stammeinlage. Beigelegt war ein Firmenbuchauszug vom 18.12.1996. Der Betreibende begehrt für seinen Exekutionsantrag Normalkosten nach TP 2 RATG sowie mittels eigener Kostennote weitere S 1.629,20 (2/2 Stunden nach TP 7 Abs 1 RATG) für "Erhebungskosten der betreibenden Partei, insbesondere beim Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zwecks Besorgung eines Firmenbuchauszuges zur Abklärung der Frage, ob die Voraussetzungen für das vorliegende Exekutionsverfahren gegeben seien, inklusive Wegzeit." Tatsächlich ist dem Firmenbuchauszug zu entnehmen, daß der Drittschuldner als einziger Gesellschafter auf die Stammeinlage von S 500.000,-- lediglich S 250.000,-- geleistet hat.

Mit dem in seiner Kostenentscheidung angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschluß bestimmte das Erstgericht die Antragskosten mit S 4.706,40 und wies das Kostenmehrbegehren mit der Begründung ab, daß Firmenbucherhebungen unter den Einheitssatz fielen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der betreibenden Partei mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch weiterer Kosten von S 1.629,20; in eventu wird Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht begehrt. Zur Begründung wird ausgeführt, daß Erhebungskosten nach TP 7 RATG ausdrücklich nicht vom Einheitssatz des § 23 RATG umfaßt seien.

Der Rekurs ist t e i l w e i s e berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist dem Rekurswerber darin beizupflichten, daß gemäß § 23 Abs 1 RATG bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz gebührt. Aus diesen Überlegungen wurden auch in den zu RPflSlgE 1993/142 und 1995/20 veröffentlichten Entscheidungen des LGZ Wien Firmenbucherhebungen nach TP 7 RATG entlohnt. Andererseits hat das LGZ Wien aber in seinen zu RpflSlgE 1991/32, 1994/93 und AnwBl 1989/3205, 506 veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß die Entlohnung für Firmenbucherhebungen in der Verfassung des Antrages enthalten sei, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein könne, einfache Erhebungen abgesondert zu entlohnen. In der Entscheidung RpflSlgE 1991/32 wurde überdies die Auffassung vertreten, daß derartige Kosten im allgemeinen nicht als solche des Exekutionsverfahrens anzusehen seien. In gleicher Weise sprach das LG Steyr, 1 R 126/94 (=RpflSlgE 1995/95) aus, daß Kosten für eine persönliche Erhebung im Grundbuch zwecks Vorbereitung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung der betreibenden Partei nicht zustehen. Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, daß für einfache Grundbuchserhebungen keine Kosten zuzusprechen seien (Heller-Berger-Stix Kommentar I, 4. Auflage, 723), weil dies in der Entlohnung für die Verfassung des Gesuches enthalten sei (Feil-Hajek, Rechtsanwaltskosten, 3. Auflage, Rz 1 zu § 23 RATG). Heller-Berger-Stix (aaO, 721) vertreten im übrigen auch die Ansicht, daß etwa für die Einsichtnahme in ein Vermögensverzeichnis, wenn dies der Vorbereitung der ersten Exekutionsführung dienen soll, kein Kostenersatzanspruch zusteht.

In Kenntnis auch der vom Rekurswerber vorgelegten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.12.1996, 3 R 251/96, der allerdings eine tiefergehende Begründung nicht zu entnehmen ist, schließt sich der erkennende Rekurssenat wie bereits in der Vorentscheidung 53 R 335/96 bei Abwägung der dargestellten unterschiedlichen Auffassungen jener an, wonach Erhebungen im Firmenbuch zwar nicht unter den Einheitssatz fallen, die Entlohnung für einfache Firmenbucherhebungen aber in der Entlohnung für die Verfassung des Gesuchs enthalten ist, zumal es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann, einfache Erhebungen abgesondert zu entlohnen.

Zuzuerkennen sind der Rekurswerberin aber die für die Beschaffung des Firmenbuchauszuges notwendigen Barauslagen von S 110,--, deren Entrichtung in Form von Gerichtskostenmarken auf dem beigelegten Firmenbuchauszug bewiesen wurde.

Aus diesen Überlegungen war in teilweiser Stattgebung des Rekurses die angefochtene Kostenentscheidung wie aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlich abzuändern.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 11 RATG, wonach bei einem S 1.000,-- nicht übersteigenden ersiegten Kostenbetrag dem Gegner gegenüber nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen besteht. Der Rekurswerber hat an Rekurskosten zwar auch S 27,50 an Porto verzeichnet, jedoch die Rekursschrift bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Landes- und des Bezirksgerichtes Salzburg persönlich überreicht, sodaß die verzeichneten Postgebühren als nicht bescheinigt anzusehen sind.