JudikaturJustiz4R64/08a

4R64/08a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 2008

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Dr.Rothenpieler (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.Angerer und Dr.Scherz in der Firmenbuchsache der zu FN ***** eingetragenen E.***** Institut für Ökologie J***** GmbH mit dem Sitz in K*****, vertreten durch den Geschäftsführer Mag.M***** J*****, *****, dieser vertreten durch Dr.O***** R*****, öffentlicher Notar in *****, über den Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagen- furt vom 3.April 2008, 5 Fr 2941/08b-3, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Erstgerichtes ist zu FN ***** die „E.***** Institut für Ökologie J***** GmbH" mit dem Sitz in K*****, dem Geschäftszweig „Büro für Biologie und Ökologie" und Mag.M***** J***** als handelsrechtlichem Geschäftsführer eingetragen. Gesellschafter sind Mag.M***** J*****, Mag.H***** K***** und I***** J*****.

Gegenstand des Unternehmens ist:

a) Übernahme und Durchführung von Auftragsarbeiten (Projekten) im Bereich der angewandten Ökologie sowie die Einbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Ökologie und aller in Frage kommenden verwandten Gebieten,

b) die Beteiligung und Geschäftsführung bei anderen Gesellschaften, ausgenommen Bankgeschäfte,

Änderung des Gesellschaftsvertrages in den Punkten Erstens:

Firma und Sitz und Zweitens: Gegenstand des Unternehmens."

In der außerordentlichen Generalversammlung vom 27.2.2008 hatte die Gesellschaft die Änderung ihrer Firma auf "E.***** Institut für Ökologie GmbH" und die Erweiterung des bisherigen Unternehmensgegenstandes in den Absätzen a) bis e) des Gesellschaftsvertrages um den Punkt f) beschlossen:

"f) die Forschung sowie die Entwicklung von Projekten auf dem Gebiet der Ökologie und verwandter Gebiete.

Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Handlungen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich und nützlich sind."

Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erst- gericht - nach Durchführung eines erfolglosen Verbesserungsversuches - den Antrag wegen Irreführungseignung iSd § 18 Abs 2 UGB ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich (erkennbar) der Rekurs der Gesellschaft wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses und die Vollziehung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Firmenbuch- eintragungen. Der Rekurs ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

I.1. Rekurslegitimiert zur Eintragung einer Firmenänderung ist die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, nicht aber der GmbH-Geschäftsführer im eigenen Namen (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 176, 177; 6 Ob 145/02w).

2. Zwar ist als Antragsteller im Rekurs Mag. M***** J***** als Geschäftsführer der GmbH angeführt, aus der Diktion des Rechtsmittels (Einschreiterin AS 11 verso und 13 verso, Rekurswerberin AS 13 und 13 verso) ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Gesellschaft Rekurs gegen die Verweigerung der beantragten Eintragungen durch das Firmenbuchgericht erhebt.

II.1. Im Zentrum der durch das Handelsrechts- änderungsgesetz BGBl. I Nr. 120/2005 am 1.1.2007 in Kraft getretenen Firmenliberalisierung steht die Neufassung von § 18 UGB, die das Firmenrecht von bisherigen Gestaltungszwängen und international unübli- chen Rigiditäten befreien soll (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 18 UGB). Demnach sieht § 18 Abs 1 UGB vor, dass die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Gleichzeitig darf die Firma nach Abs 2 leg.cit. keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Firma muss also - unabhängig von der Rechtsform - nur noch Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen, darf aber nicht irreführend sein. Die Bestimmung entspricht dem mit 1.7.1998 in Kraft getretenen § 18 deutsches HGB, sodass für verschiedene Einzelfragen - konkret auch für das hier nur interessierende Irreführungsverbot - auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung rekurriert werden kann (6 Ob 188/07a; Dehn in Krejci, RK UGB § 18 Rz 2, 35).

2. § 18 UGB bezieht sich nur auf neu gebildete Firmen (Dehn aaO Rz 15). Neu gebildet ist nicht nur die ursprüngliche (anfängliche), sondern auch die geänderte Firma. Fallen Teile der Firma (etwa Zusätze) fort, so geht die bisherige Firma grundsätzlich unter, weil alle Teile der Firma ein einheitliches Ganzes bilden. Die Änderung der bisherigen Firma bedeutet die Wahl einer neuen Firma, die dann auch den Anforderungen an die erstmalige Bildung einer Firma genügen muss. Das ist auch dann nicht anders, wenn Bestandteile, die schon in der alten Firma enthalten waren, weiterverwendet werden (6 Ob 188/07a; Bokelmann in Münchner Kommentar zum HGB, Ergänzungsband § 18 Rn 2).

3. Die nach dem 31.12.2006 beantragte Firmen- änderung von „E.***** Institut für Ökologie J***** GmbH" in „E.***** Institut für Ökologie GmbH" hat daher der Bestimmung des § 18 UGB zu entsprechen. III.1. Im Irreführungsverbot des § 18 Abs 2 UGB kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck (Dehn aaO Rz 31). Das Verbot umfasst den Firmenkern, die Firmenzusätze und die Firma in ihrer Gesamtheit. Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner und der Mitbewerber des Unternehmens und des lauteren Wettbewerbs im Firmenrecht (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB33 (2008), § 18 Rn 9).

2. Gemäß Satz 2 leg.cit. ist die Irreführungseignung im Firmenbuchverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie „ersichtlich" ist. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass im Registrierungsverfahren keine aufwendigen Ermittlungen über die Zulässigkeit des Firmenwortlautes durchgeführt werden sollen, sondern - im Dienst der Raschheit des Eintragungsverfahrens - nur eine grobe Prüfung stattfinden soll („Grobraster": Baumbach/Hopt aaO Rn 20). Eine Eintragung von offenkundig irreführenden Firmen, aber auch von solchen, bei denen die Täuschungseignung „nicht allzu fern liegt oder ohne umfangreiche Beweisaufnahme bejaht werden kann" (ErläutRV § 18; Hopt aaO Rn 20), soll damit verhindert werden. Das Erfordernis der Ersichtlichkeit ist rein prozessual zu sehen, es bedeutet keine materielle Einschränkung der Irreführungsverbots (Dehn aaO Rz 45).

3. Die Irreführungseignung einer Firma ist objektiv anhand der Verkehrsauffassung zu prüfen. Es kommt nicht darauf an, ob die Irreführung beabsichtigt war oder ob sich die Gefahr der Irreführung überhaupt verwirklicht hat. Die Täuschungseignung muss sich auf geschäftliche Verhältnisse des Unternehmers beziehen, die im Interesse des Geschäftsverkehrs weit auszulegen sind und die wesentlich sein müssen. Maßstab für die Prüfung der Wesentlichkeit ist nicht der einzelne Geschäftspartner, sondern das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise. Darunter sind in erster Linie die Marktteilnehmer zu verstehen, für die der Unternehmer unter seiner Firma in Erscheinung tritt, etwa Kundschaft, Lieferanten, Kreditgeber, Mitbewerber. Im Hinblick auf Konsumenten ist - gemeinschaftsrechtskonform - auf einen „durchschnittlich informierten, auf- merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart" abzustellen (Dehn aaO Rz 33ff mwN; Hopt aaO Rn 13).

IV. 1. Der Begriff Institut wird in der Praxis häufig als Bestandteil von Firmenwortlauten verwendet, wie sich allein aus dem dem Rekurs angeschlossenen Auszug aus dem Firmenbuch des Erstgerichtes ergibt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Firma, die diesen Begriff beinhaltet, kommt es demnach auch auf die Branche, das angesprochene Publikum, Änderungen der Verkehrsauffassung und den Aktionsradius des Unternehmers an (Dehn aaO Rz 36).

2. Der Begriff Institut ist mehrdeutig (4 Ob 164/89) und kann eine Lehr- oder Forschungseinrichtung, aber auch eine kulturelle, künstlerische oder wirtschaftliche Organisation bezeichnen (Wikipedia in www.google.at).

3. Geht aus dem Firmenzusatz über den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft hervor, dass eine rein private, gewerbliche Tätigkeit vorliegt - z.B. Eheanbahnungsinstitut, Heiratsinstitut, Beerdigungsinstitut, Bestattungsinstitut, Schönheitsinstitut, Bewachungs- und Detektivinstitut, Meinungsforschungsinstitut -, so ist kein Missverständnis möglich (6 Ob 204/00v;

Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG § 5 Rdn 5.27).

4. Im Bereich der Erziehung, Forschung und Wissenschaft hingegen entsteht bei Verwendung des Begriffs Institut gewöhnlich der Eindruck staatlicher Errichtung, öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, wenn sich der Unternehmenssitz in einer Universitätsstadt befindet (6 Ob 204/00v; Wiltschek, UWG7 (2003) § 2 FN 3 Seite 13, E 1301; Hopt aaO Rn 35; Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO Rdn 5.26). Wird dem Begriff Institut gar noch eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die normalerweise Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Behandlung ist, so neigt der angesprochene Verkehr zu der Annahme, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung handelt (4 Ob 164/89).

5. Wenn also ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen den Firmenzusatz Institut wählt und in einem Bereich tätig ist, in dem auch öffentliche Unternehmen oder solche unter öffentlicher Aufsicht tätig sind, besteht die Gefahr, dass der Institutsbegriff den falschen „amtlichen Eindruck" erweckt, das Unternehmen sei ein öffentliches (6 Ob 204/00v; OLG Graz 4 R 90/02s; Wiltschek aaO E 1302).

5.1. So wurden die Firmen „INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT,

o. Univ.Prof.Dr.B***** B***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (6 Ob 204/00v), „Linzer Rechtsstudien gemeinnützige GesmbH (6 Ob 188/03w), „I***** Institut für Vorsorge- und Anlageberatung GmbH" (OLG Graz 4 R 90/02s) sowie - in wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen - die Unternehmens- bezeichnungen „Institut für Betriebshygiene" (4 Ob 164/89) und „Augeninstitut" (4 Ob 153/05m) jeweils wegen Irreführungseignung als nicht zulässig angesehen.

5.2. Die deutsche Rechtsprechung betrachtete als irreführend „Institut für Hygiene", „Institut für Arbeitsmedizin", „Institut für Zelltherapie", „Frischzelleninstitut" (OLG Düsseldorf WRP 1976, 317, 319), „Gemologisches Institut" (BGH GRUR 1987, 365), „Institut für Physikalische Therapie" für einen von zwei Masseuren und medizinischen Bademeistern geführten Betrieb (OLG Düsseldorf WRP 1977, 796), „Institut für Konsumgüter-Marktforschung" (AG Mainz BB 1669 Beil.10 S.8), „Verkehrs-Institut" für eine Fahrschule (BayOLG BB, 68, 313) und „Institut für steuerwissenschaftliche Information" bei einem Verein mit dem Sitz in einer Universitätsstadt (BayOLG NJW-RR 90, 1125), sie hielt hingegen - von der Lehre allerdings kritisiert (Hüffer in Staub/Canaris/Schilling/Ulmer, HGB-Großkommentar, (1995) § 18 Rn 48) - „r***** Institut für Strukturanalyse GmbH" für zulässig (LG Berlin BB 1968, 312) [Zitate der Entscheidungen aus Hopt aaO Rn 35; Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO Rdn 5.26f; Hüffer aaO].

6.1. Ökologie ist ebenfalls ein Begriff, der im Zusammenhang mit dem Wort Institut die Vorstellung einer Nahebeziehung zur Universität hervorruft.

6.2. Der beabsichtigte erweiterte Tätigkeitsbereich der Rekurswerberin, nämlich die Forschung sowie die Entwicklung von Projekten auf dem Gebiet der Ökologie und verwandter Gebiete, weist Ähnlichkeiten mit an Universitäten gelehrten Disziplinen auf und legt die Annahme nahe, es handle sich um ein Universitätsinstitut (vgl. OLG Graz 4 R 90/02s). Liegt ein entsprechender Geschäftsgegenstand vor, so darf er auch in der Firma genannt werden, sofern das Institut als privates, besser noch als privatwirtschaftliches bezeichnet wird (Hüffer aaO).

6.2.1. Nun befindet sich in der Stadt K***** - in der die Rekurswerberin ihren Sitz hat - die A***** Universität K*****, deren Fakultät für interdisziplinäre Forschung und Fortbildung ein „Institut für Soziale Ökologie" eingerichtet hat (www.*****).

6.2.2. Unternehmensgegenstand der Rekurswerberin ist u.a. die Errichtung von Betrieben und Zweigniederlassungen sowie von Betriebsstätten im In- und Ausland. Auch an anderen Universitäten im In- und Ausland sind gleich oder ähnlich bezeichnete Institute eingerichtet: z.B. „Institut für Ökologie" an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (www.uibk.ac.at); „Institut für Ökologie und Naturschutz" an der Universität Wien (www.univie.ac.at); „Institut für Ökologie" an der Technischen Universität Berlin (www.tu-berlin.de).

7.1. Die Bezeichnung Institut für Ökologie ist daher - für sich betrachtet - wegen des fälschlichen Eindrucks eines universitären Instituts unzulässig.

7.2. Dass der Unternehmensgegenstand ein zulässiger ist und die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit auch Privaten die Tätigkeit im Wissenschaftsbereich garantiert (Art 17 StGG), hebt den im Firmenrecht bestehenden Grundsatz der Firmenwahrheit nicht auf. Auch die nicht durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkten ("absoluten") Grund- rechte sind nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze ("immanente Grundrechtsschranken") gewährleistet (VfSlg 14485/1996 mwN; Mayr, B-VG² Anmerkung 1.2 zu Art 17 StGG). Mit der Verweigerung der Eintragung der Firmenänderung wird der Gesellschaft nicht die private Tätigkeit im Wissenschaftsbereich verwehrt, sondern dabei nur der Gebrauch einer § 18 Abs 2 HGB (nunmehr UGB) widersprechenden, täuschungsfähigen Firma (6 Ob 204/00v mwN; OLG Graz 4 R 90/02s).

8. Der Rechtsformzusatz GmbH mag die Täuschungsgefahr zwar abschwächen, beseitigt sie aber - entgegen den Rekursausführungen - nicht (BayOLG BB 85, 2269; Hopt aaO Rz 35).

Fehlt ein Wissenschaftsbezug, so liegt eine Täuschungseignung schon deshalb vor, weil die Rechtsform der GmbH einen Gewerbebetrieb nicht voraussetzt (§ 1 GmbHG). Auch wenn man der Rekurswerberin einen Wissenschaftsbezug zugesteht, kann immer noch über den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens irregeführt werden, weil auch der Staat und andere öffentliche Einrichtungen sich für besondere Zwecke privatrechtlicher Organisationsformen bedienen (Hüffer aaO Rn 47).

Nicht zuletzt wird der Rechtsformzusatz leicht überlesen (Hüffer aaO). In ihrem Internet-Auftritt weist die Rekurswerberin wohl auf ihre Rechtsform hin, bezeichnet sich darin sonst aber durchgängig als „E.***** Institut für Ökologie" (www.e*****).

9.1. Damit bleibt noch zu beurteilen, ob der Zusatz E.***** den privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens so deutlich belegt, dass eine Irreführungsgefahr nicht besteht.

9.2. Der Internet-Auftritt der Rekurswerberin zeigt, dass das Kürzel für E***** steht. Der Durchschnittsbetrachter wird dahinter aber wohl eher die - eigenwillig dargestellte - Abkürzung des englischen Begriffes für Ökologie, e*****, vermuten (ähnlich wie „I*****" in dem vom Rekursgericht zu 4 R 90/02s als unzulässig erachteten Firmenwortlaut „I***** Institut für Vorsorge- und Anlageberatung GmbH"). Mehrdeutigkeit geht allerdings zu Lasten des die Firma Führenden (Hopt aaO Rn 8; 6 Ob 188/07a).

10. Das Rekursgericht ist daher der Auffassung, dass sich der privatwirtschaftliche Charakter der Rekurswerberin aus dem Gesamteindruck des Firmenwortlautes (6 Ob 188/07a) nicht unzweifelhaft erschließt.

Das Erstgericht hat daher mit Recht die Eintragung der Änderung des Firmenwortlautes abgelehnt.

V.1. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs kann das Firmenbuchgericht einem Antrag nur zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze ablehnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Junktimierung seiner Begehren erklärt oder wenn sich diese eindeutig aus den Umständen, etwa den vorgelegten Urkunden oder dem mutmaßlichen Interesse des Einschreiters, ergibt. Im Zweifelsfall ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (Kodek aaO § 16 Rz 18f mzN, § 17 Rz 18). Der Gesellschaftsvertrag bildet eine untrennbare Einheit, die der Eintragung nur der mängelfreien Bestimmungen zwingend entgegen steht. Gelangt das Firmenbuchgericht daher bei der Inhaltsprüfung der Satzung zu dem Ergebnis, dass von mehreren Änderungen eine einzelne mit zwingenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar ist, hat es die Eintragung der Satzungsänderung nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens insgesamt abzulehnen. Eine Eintragung nur der zulässigen Satzungsbestimmungen kommt nicht in Betracht (Kodek aaO § 16 Rz 20; OLG Wien 28 R 102/02d).

2. Das Erstgericht teilte dem Vertreter der Rekurswerberin seine Bedenken betreffend den (neuen) Firmenwortlaut mit und forderte ihn auf, diesen zu ändern. Die Rekurswerberin lehnte eine Verbesserung ab und ersuchte um beschlussmäßige Erledigung des gesamten Antrages (AS 7, AS 9 verso).

Auch im Rekurs bezieht sich die Rechtsmittelwerberin ausschließlich auf die Frage des Firmenwortlautes und beantragt, dem in erster Instanz abgewiesenen Eintragungsbegehren stattzugeben (vgl. OLG Wien 28 R 121/04a; Kodek aaO § 17 Rz 5).

3. Ein weiteres Verbesserungsverfahren hat das Erstgericht daher zu Recht nicht eingeleitet.

VI. Der Entscheidungsgegenstand ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (Kodek aaO § 15 Rz 223), sodass eine Bewertung gemäß § 62 Abs 4 AußStrG zu unterbleiben hat.

VII. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zuzulassen. Zwar existiert - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu den mit 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des Firmenbildungsrechtes hinsichtlich der Irreführungseignung. Aufgrund des bisherigen weiten Verständnisses von Lehre und Rechtsprechung zum Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB (alt) konnten die dazu entwickelten Grundsätze ebenso wie die deutsche Lehre und Judikatur für die Auslegung der neuen Bestimmung herangezogen werden (Dehn aaO Rz 32). Eine Rechtsfrage von übergeordneter Bedeutung liegt daher nicht vor und der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen. Oberlandesgericht Graz

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