JudikaturJustiz4R327/13m

4R327/13m – LG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
31. Oktober 2013

Kopf

Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch HR Dr. Grössl als Vorsitzenden sowie Mag. Mühlegger und Dr. Weber als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****verein, ***** , vertreten durch Stefan S*****, Jasmin K*****, Helmut K*****, diese vertreten durch Dr. Stefan Krall, Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Kurt W***** , 2) Brigitte H***** , und 3) Ivana N***** , alle vertreten durch Dr. Joser Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Besitzstörung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Hall i.T. vom 9.8.2013, 3 C 380/13g-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Aus Anlass des Rekurses wird das Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges z u r ü c k g e w i e s e n .

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters an Kosten des Verfahrens erster Instanz EUR 589,74 (darin enthalten EUR 98,29 USt) zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen an Kosten des Rekursverfahrens EUR 215,89 (darin enthalten EUR 35,98 USt) zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Beim Ö***** (Kläger) handelt es sich um einen bei der Bezirkshauptmannschaft zur Zahl ***** eingetragenen Verein. Aufgrund der außerordentlichen Generalversammlung vom 24.3.2013 wurden im Vereinsregister Stefan S***** als Obmann, Helmut K***** als Kassier und Jasmin K***** als Schriftführerin als Vorstand des Klägers eingetragen. Der Erst- und die Drittbeklagte sowie andere Mitglieder beantragten am 28.3.2013 ein internes Schlichtungsverfahren abzuhalten, welcher Antrag Stefan S***** zugestellt wurde. Von den Antragstellern wurde Helmut H***** (Gatte der Zweitbeklagten) namhaft gemacht, der Doris W***** (Gattin des Erstbeklagten) zur Vorsitzenden bestellte, nachdem von den Antragsgegnern kein Schiedsmann namhaft gemacht worden war. Mit ihrem „Vereins-Schlichtungsspruch“ vom 28.5.2013 wurde unter anderem der in der außerordentlichen Generalversammlung gefasste Beschluss, wonach Stefan S*****, Jasmin K***** sowie Helmut K***** zum Vorstand bestellt wurden, aufgehoben (Punkt 1.3. des Spruches) sowie der dort ebenfalls gefasste Beschluss, Kurt W***** zum Obmann, Brigitte H***** zur Schriftführerin und Ivana N***** zur Kassierin zu wählen, für rechtsgültig erklärt (Beilage 1). Aufgrund dieses Spruches der Schlichtungseinrichtung des Klägers wurden die Beklagten als Vorstand im Vereinsregister eingetragen (Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.7.2013 in Abänderung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26.6.2013).

Mit der am 3.7.2013 beim Bezirksgericht Hall i.T. vom Kläger, vertreten durch den Obmann Stefan S***** und die Schriftführerin Jasmin K***** eingebrachten Besitzstörungsklage beantragte der Kläger die Erlassung des Endbeschlusses,

wonach die Beklagten dadurch, dass sie am 24.6.2013 und seither laufend das Vorhängeschloss der Kette, die die Zufahrtsstraße zum Vereinshaus auf dem Grundstück *****, GB 81007 Hall i.T. und das Zylinderschloss, das den Eingang zum Vereinshaus selbst auf der angeführten Liegenschaft absperrt, ausgetauscht haben, den ruhigen Besitz des Klägers an der angeführten Liegenschaft und am Vereinshaus gestört haben, sowie die Beklagten zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes binnen 7 Tagen durch das Anbringen des ursprünglichen Vorhängeschlosses an der Kette und durch den Einbau des ursprünglichen Zylinderschlosses am Vereinshaus zu verpflichten.

Diesem Begehren wurde in der mündlichen Verhandlung am 13.7.2013 das Eventualbegehren hinsichtlich des Wiederherstellungsbegehrens hinzugefügt, wonach

die Beklagten gegenüber dem Kläger binnen einer Frist von 7 Tagen verpflichtet sind, den vorigen Zustand durch das Entfernen des von ihnen angebrachten Zylinderschlosses am Vereinshaus und des von ihnen angebrachten Vorhängeschlosses an der Kette, die die Zufahrtsstraße absperrt, wiederherzustellen.

Der Kläger brachte anspruchsbegründend vor, dass das Schiedsgericht in satzungswidriger Zusammensetzung mit nur zwei Schiedsrichtern parteiisch agiert und ohne Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör und in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes das Verfahren durch einen so bezeichneten „Vereins-Schlichtungsspruch“ zu Ende geführt habe. Die Schlichtungsstelle sei zu einer autoritativen Entscheidung der aufgeworfenen Vereinsstreitigkeiten nicht befugt und könne keine (bindende) Entscheidung fällen, sondern einen bloßen (natürlich nicht verbindlichen und vor allem nicht rechtserzeugenden) Schlichtungsvorschlag erstatten. Mit diesem habe der vereinsinterne Weg zur Schlichtung von Streitigkeiten geendet. Danach stehe der Rechtsweg offen. Durch diesen Schlichtungsspruch sei in der rechtlichen Struktur des Klägers, insbesondere an den Personen seiner organschaftlichen Vertreter, nichts verändert worden. Der Schlichtungsspruch sei nicht rechtserzeugend, weshalb die Beklagten keine wie immer geartete Entscheidungsbefugnis für den Kläger hätten.

Ungeachtet dessen hätten die Beklagten nach Aufforderung zur Übergabe des Vereinsplatzes samt Gebäude am Montag den 24.6.2013 als vermeintlich neuer Vorstand des Klägers eigenmächtig und in unerlaubter Selbstjustiz das Vorhängeschloss der Kette, die die Zufahrtsstraße zum Vereinshaus und zum Übungsgelände absperre, ausgetauscht. Ebenso das Zylinderschloss zum Vereinshaus selbst. Keine der Beklagten sei befugt gewesen, den ruhigen Besitz des Klägers am Vereinshaus samt Übungsgelände zu stören. Wiederholungsgefahr sei gegeben.

Der Rechtsstreit stehe nicht unmittelbar mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang. Vielmehr hätten die drei Beklagten die Schlösser eines im ruhigen Besitz des Klägers stehenden Trainingsplatzes und des Vereinsheimes eigenmächtig ausgetauscht bzw. austauschen lassen. Diese rechtswidrige Handlung wurzle keineswegs denknotwendig in der Vereinszugehörigkeit und stelle damit keine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis dar. Es handelt sich um keinen Fall typischer interner Selbstverwaltung, sondern um faktische Handlungen der Beklagten, die sich auf die nach außen wirkende Struktur und Organisation des Vereins erstreckten. Alle drei Beklagten seien darüber hinaus zwischenzeitlich aus dem Kläger als Mitglieder ausgeschlossen worden. Diese Ausschlüsse seien mangels Anrufung des Schiedsgerichtes des Dachverbandes rechtswirksam. Die Ausschlüsse seien vom Dachverband des Klägers, dem Ö***** bestätigt und veröffentlicht worden.

Dem Kläger sei auch die Anrufung des Vereinsschiedsgerichtes unzumutbar. Alle drei Beklagten hätten mit Telefax ihres Vertreters vom 18.6.2013 die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragt, um Jasmin K*****, Markus K*****, Helmut K***** und Stefan S***** zu verpflichten, unter anderem den Vereinsplatz samt Gebäude mit allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zu übergeben und hätten Helmut H***** als Schiedsrichter namhaft gemacht. Mit diesem Schlichtungsverfahren seien die Organe des Klägers einverstanden. Mit Telefax vom 5.7.2013 hätten die Antragsgegner ihrerseits Josef G***** als Schiedsrichter benannt. Zwischenzeitlich hätten die Beklagten durch unerlaubte Selbsthilfe das selbst beantragte Schlichtungsverfahren ad absurdum geführt und eigenmächtig die Schlösser ausgetauscht und den ehemals im ruhigen Besitz stehenden Kläger von der weiteren Benützung seines Hundetrainingsplatzes und seines Vereinshauses ausgeschlossen. Dem Kläger sei es im konkreten Fall unzumutbar, nach dieser unerlaubten Selbstjustiz 6 Monate zuzuwarten, um ein ordentliches Gericht zur Ahndung der Selbstjustiz anrufen zu können. Diesfalls würde auch die 30-tägige Klagsfrist ungenützt verstreichen.

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten, dass ihnen die Wiederanbringung der ursprünglich vorhandenen Schlösser unmöglich sei, werde das Eventualbegehren als Minus zum in der Klage begehrten Wiederherstellungsbegehrens gestellt.

Die Beklagten bestritten , beantragten die Klagsab- bzw. -zurückweisung und brachten im Wesentlichen vor (Schriftsatz vom 25.7.2013, ON 4), dass Stefan S***** und Jasmin K***** nicht befugt seien, den Verein zu vertreten, insbesondere das Verfahren einzuleiten und zu führen und einem Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen, da gemäß § 6 Abs 2 VerG eine Gesamtvertretung durch den Vorstand zu erfolgen habe, für den Kläger aber nur zwei Vorstandsmitglieder einschreiten würden. Nur zwei Vorstandsmitglieder seien aber nicht handlungsfähig. Die Beklagten hätten selbstverständlich die Klage nicht eingebracht und auch den Klagsvertreter weder beauftragt, noch bevollmächtigt.

Der Erstbeklagte nehme kein persönliches Recht in Anspruch, sondern ausschließlich das Recht als Obmann des Vereins, dem selbstverständlich die Schlüssel zur Verfügung stünden. Eine Störung des Vereinslebens bestehe nicht. Der Zutritt in das Vereinslokal sei so wie vor dem 24.6.2013 zu den Öffnungszeiten möglich. Es gehe ausschließlich darum, welche natürliche Personen die Schlüssel für den Verein inne haben könnten.

Eine Wiederherstellung durch Anbringen des ursprünglichen Vorhängeschlosses an der Kette sowie durch den Einbau des ursprünglichen Zylinderschlosses sei nicht möglich, da beide Schlösser bei der Entfernung unbrauchbar beschädigt und entsorgt worden seien.

Hintergrund der Streitigkeiten sei die Ausrichtung des Vereins, wobei die Familien K***** und G***** versuchen würden, aus dem Verein einen Marktplatz für ihre persönlichen wirtschaftlichen Interessen zu machen. Im Hinblick auf den Vereins-Schlichtungsspruch vom 28.5.2013 seien die Beklagte wirksam zum Vorstand bestellt, da für den erstgenannten Wahlvorschlag nicht stimmberechtigte Mitglieder teilgenommen hätten und bei einem Ausscheiden derer Stimmen der erstgenannte Wahlvorschlag abgelehnt und der zweitgenannte Wahlvorschlag angenommen worden sei. Der Schlichtungsspruch sei eine die Vereinsmitglieder bindende Entscheidung.

Zur Feststellung der Vorstandsfunktionen der Beklagten sei bereits beim Bezirksgericht Hall zu 4 C 405/13s ein Verfahren anhängig, weshalb ein Antrag auf Unterbrechung des Besitzstörungsverfahrens gestellt werde.

Von den Parteien außer Streit gestellt wurde, dass das Schiedsgericht nur mit zwei Mitgliedern besetzt war, nämlich mit Doris W***** als Vorsitzende und Helmut H***** als Beisitzer sowie, dass seitens des Klägers kein Schiedsrichter namhaft gemacht wurde. Weiters wurde außer Streit gestellt, dass zwar Stefan S***** der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens zugestellt wurde, dass jedoch weder Helmut K***** noch Jasmin K***** gesondert von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens verständigt wurden und keine gesonderte Ladung zu einem bestimmten Termin für ein Schlichtungsverfahren erfolgte.

Mit der bekämpften Entscheidung hat das Erstgericht das Klagebegehren, sowie das Eventualbegehren zurückgewiesen und den Kläger zu einem Kostenersatz im Betrag von EUR 581,74 an die Beklagten verpflichtet.

Es traf dazu die auf den Seiten 6-8 des Endbeschlusses enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Von diesen Feststellungen werden folgende Teile wiederholt:

Die Funktion des Stefan S***** als Obmann, der Jasmin K***** als Schriftführerin und des Helmut K***** als Kassier geht auf die Wahl im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung vom 24.3.2013 zurück, wonach die Genannten als erster Wahlvorschlag von den Anwesenden mit Stimmenmehrheit gewählt wurden; der zweite Wahlvorschlag (Erstbeklagter als Obmann, Zweitbeklagte als Schriftführerin, Drittbeklagte als Kassiererin) erhielt demnach nicht die Mehrheit der Stimmen. Dieses Wahlergebnis wurde von den Wählern des zweiten Wahlvorschlages nicht akzeptiert, weil ihrer Ansicht nach nicht stimmberechtigte Mitglieder an der Wahl hinsichtlich des ersten Wahlvorschlags beteiligt gewesen sind. Deshalb wurde ein Schlichtungsverfahren nach dem Vereinsstatut beantragt. Bis zum Vorliegen des Schlichtungsspruches wurden das Vereinsheim und der Hundeplatz von den Beklagten nicht mehr aufgesucht.

Gemäß § 15 Abs 1 der Statuten ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und um kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO. Nach Abs 2 setzt sich das Schiedsgericht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalver sammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist (Abs 3). Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

Gemäß den Statuten des Vereines besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in sowie Kassier/in. Der Vorstand ist von der Generalversammlung zu wählen. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Gemäß § 13 der Statuten führt der Obmann die laufenden Geschäfte des Vereines, der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und Kassiers (§ 13 der Statuten). Rechtsgeschäftliche Dispositionen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur von den in Abs 2 (Obmann, Schriftführer, Kassier) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

An dem von (unter anderem) Erstbeklagten und Drittbeklagten beantragten Schiedsverfahren beteiligte sich die „Gegenseite“ (Antragsgegner: Ö*****, Generalversammlung des Ö*****, Vorstand des Ö*****, Obmann des Ö*****) nicht. Der Antrag auf Einleitung des Vereinsschlichtungsverfahrens wurde von den Antragstellern des Schiedsverfahrens ausschließlich dem Obmann Stefan S***** zugestellt, wobei auf dem Antrag auch die übrigen Vorstandsmitglieder namentlich angeführt sind. Die Antragsteller machten als Schiedsrichter Doris W***** (Ehegattin des Erstbeklagten) und Helmut H***** (Ehegatte der Zweitbeklagten) namhaft, von der „Gegenseite“ wurde niemand namhaft gemacht.

In dieser Zusammensetzung (Vorsitzende Doris W***** und Beisitzer H*****) wurde am 28.5.2013 auf schriftlichem Weg ein Vereins-Schlichtungsspruch gefällt, mit dem (unter anderem) der Beschluss der Generalversammlung vom 24.3.2013, Stefan S***** zum Obmann, Jasmin K***** zur Schriftführerin und Helmut K***** zum Kassier zu wählen, aufgehoben und der Beschluss, die Beklagten zum Vorstand zu wählen, für rechtsgültig erklärt wurde.

Der Schlichtungsspruch wurde Stefan S*****, Jasmin K***** und Helmut K***** zugestellt. Diese wurden in weiterer Folge von den Beklagten aufgefordert, die Schlüssel zum Vereinsheim und Trainingsplatz sowie sämtliche Unterlagen den Verein betreffend herauszugeben. Dieser Aufforderung kamen Stefan S*****, Jasmin K***** und Helmut K***** nicht nach. Die Beklagten beschlossen nach rechtsfreundlicher Beratung deshalb, die Schlösser austauschen zu lassen, was am 24.6.2013 auch geschah. Seither verfügen Stefan S*****, Jasmin K***** und Helmut K***** nicht mehr über die Möglichkeit, das Vereinsheim und den Trainingsplatz außerhalb der Öffnungszeiten (jeden Montag und Mittwoch ab ca. 16.00 Uhr und Samstag ab ca. 12.00 Uhr) zu betreten oder zu benützen. Seither haben sie allerdings den Platz aufgrund der bestehenden „Unstimmigkeiten“ auch nicht mehr benutzt.

Vor dem 24.6.2013 wurden der Platz und das Vereinsheim von Stefan S*****, Jasmin und Helmut K*****, welche sämtliche den Schlüssel zu den Vereinseinrichtungen hatten, auch unabhängig von den Öffnungszeiten benutzt, dies nicht nur in Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit.

In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht ausgeführt, dass eine parteifähige Person, wie der Kläger nur durch ihre gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Organe handeln könne. Es stelle sich daher die Frage, ob Stefan S***** als Obmann des Klägers vertretungsbefugt sei. Im Besitzstörungsstreit könne diese Frage nicht abschließend beurteilt werden. Faktum sei allerdings, dass die Beklagten aufgrund des Eintrags im Vereinsregister Vorstand des Klägers seien, wobei sich die Vereinsbehörde nicht mit Fragen der Rechtswirksamkeit von Vereinsbeschlüssen befasse. Im Falle einer reinen Vereinsstreitigkeit, welche organschaftlichen Vertreter rechtmäßig gewählt seien, sei die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung aber endgültig, wogegen nur mehr der ordentliche (Zivil-)Rechtsweg offen stehe.

Auch für das Besitzstörungsverfahren sei die Entscheidung der Schlichtungs einrichtung endgültig, da in diesem Verfahren die Rechtswirksamkeit von Vereinsbeschlüssen nicht zu prüfen sei. Ausgehend von der Entscheidung der Schlichtungseinrichtung könnten Stefan S*****, Jasmin und Helmut K***** den Kläger nach außen nicht vertreten, sondern lediglich die Beklagten, welche weder Vollmacht noch Auftrag zur Klagseinbringung gegeben hätten. Dem Kläger fehle daher die Prozessfähigkeit, welche in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und das Klagebegehren daher zurückzuweisen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers mit dem Antrag die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Stattgebung der Klage (des Eventualbegehrens) abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung, dem Rekurs den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unzulässig.

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist nach § 15 Abs 1 der Statuten des Klägers das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich dabei um eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung. Deren (Haupt-)Aufgabe ist nicht eine autoritative Entscheidung einer Streitigkeit, sie besteht vielmehr in einer Schlichtung, der den Streitparteien zur Lösung ihres Konflikts unterbreitet wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese Schlichtungsstelle reine Vereinsstreitigkeiten behandelt oder zur Schlichtung von rechtlichen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis berufen wird. Reine Vereinsstreitigkeiten werden von der Schlichtungsstelle endgültig und verbindlich entschieden, da dabei keine Rechtsfragen gelöst werden, sondern es sich um von Vereinsorganen im Rahmen ihrer Geschäftsführung zu treffende Entscheidungen, Anordnungen und Maßnahmen handelt, die zu einem Interessenskonflikt zwischen Vereinsmitgliedern führen können, ohne dass diese in einem Recht verletzt würden. Für solche Streitigkeiten ist die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht berufen.

Handelt es sich aber um die Schlichtung von rechtlichen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, ist bei derartigen Rechtsstreitigkeiten vorerst die Schlichtungsstelle anzurufen. Insoweit besteht kein endgültiger, sondern bloß ein temporärer Ausschluss des Rechtswegs, wobei nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens oder (frühestens) 6 Monate nach der Anrufung der Schlichtungsstelle der Rechtsweg offen steht und die (staatlichen) Gerichte angerufen werden können. Diese 6-Monatsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die anrufende Partei auch die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung der Schlichtungsstelle leistet (Mayr, Vereinsstreitigkeiten zwischen Schlichtungseinrichtung, Gericht und Schiedsgericht, ÖJZ 2009/61).

Zwischen dem Verein als Kläger und den diesen vertretenden „vermeintlichen“ Obmännern (die Vollmacht an den Vertreter des Klägers wurde statutengemäß von Stefan S*****, Jasmin K***** und Helmut K***** gefertigt) und den Beklagten besteht nun ein Steit darüber, wer nun rechtmäßig Vorstandsmitglied des Vereins ist. Diesbezüglich behängt, wie vom Erstgericht festgestellt, beim Bezirksgericht Hall i.T. zu 4 C 405/13s ein Rechtsstreit zwischen der dort klagenden Partei Ivana N***** sowie dem Kläger als dort Beklagten sowie den drei „vermeintlichen“ Vorstandsmitgliedern Stefan S*****, Jasmin K***** und Helmut K*****, in welchem die Feststellung begehrt wird, dass Vorstand des dort erstbeklagten Vereins Kurt W***** als Obmann, Brigitte H***** als Schriftführerin und die Klägerin als Kassiererin sind. Es handelt sich dabei zweifellos um eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis und nicht um eine Vereinsstreitigkeit. Die dortige Klage wurde nach der Entscheidung der Schlichtungsstelle, sohin zulässig eingebracht.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört unter anderem die Verwertung des Vereinsvermögens sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Es stellt sich demnach die Frage, welche Personen als organschaftliche Vertreter des Vereins zur Durchführung dieser Aufgaben befugt sind. Damit handelt es sich im Hinblick auf die unterschiedliche Auffassung, wer nun rechtmäßig Vorstandsmitglied ist, um eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis, zu dem alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander gehören (2 Ob 273/06w = ÖJZ 2008/34). Das Vereinsgesetz sieht nun keine Ausnahme vor, wonach Besitzstörungsstreitigkeiten anders zu behandeln wären, als Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (§ 8 Abs 1 VerG 2002; Höhnl-Jöchl-Lummersdorfer, Das Recht der Vereine 4 326). Der Kläger hat weder behauptet noch hat sich aus dem Verfahren ergeben, dass in Ansehung des konkreten Streites die Schlichtungseinrichtung des Klägers angerufen worden wäre, bzw. insoweit eine Entscheidung ergangen ist, bzw die Anrufung der Schlichtungseinrichtung dem Kläger nicht zumutbar wäre, sodass die sofortige Anrufung des ordentlichen Gerichtes zulässig wäre. Dies hat aber zur Folge, dass der Klage das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht (Höhnl-Jöchl-Lummersdorfer, Das Recht der Vereine 4 314f; 4 Ob 146/07k).

Dass dieser temporäre Ausschluss des Rechtsweges im Ergebnis dazu führt, dass Besitzstörungsstreitigkeiten, welche sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, gar nicht gerichtsanhängig gemacht werden können, da innerhalb der Präklusivfrist von 30 Tagen, innerhalb welcher Besitzstörungsstreitigkeiten gerichtsanhängig gemacht werden müssen, ein Abschluss eines Schiedsverfahrens unrealistisch ist, kann nach Auffassung des Rekursgerichts mangels einer konkreten gesetzlichen Regelung keine Sonderbehandlung rechtfertigen. Derartige Streitigkeiten können durch die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nämlich gleichermaßen einer vorübergehenden – allenfalls auch endgültigen - Regelung zugeführt werden, wobei auch Besitzstörungsverfahren bis zu deren Beendigung selten innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen werden, sodass insoweit für die Streitparteien kein Vorteil gegenüber der vereinsinternen Schlichtung gesehen werden kann. Darüber hinaus steht den Parteien in beiden Fällen die Anrufung des Gerichtes zur Entscheidung in materiell-rechtlicher Sicht offen, bei der es nicht auf die Beurteilung des letzten Besitzstandes ankommt. Bezogen auf den konkreten Fall zeigt sich zudem, dass hier nicht der klagende Verein in seiner Besitzausübung gestört wird, da die Beklagten wie ein satzungsgemäß gewählter Vorstand die Vereinstätigkeit fortführen, sondern lediglich der bisherigen Vorstand nicht mehr wie bisher seine Vorstandsfunktionen ausüben kann. Durch die vorgelagerte Verpflichtung zur Anrufung der Schlichtungseinrichtung kann daher für den Kläger kein Nachteil erblickt werden.

Das Erstgericht hat mit einem Endbeschluss die Klage nach Durchführung des Verfahrens wegen Prozessunfähigkeit des Klägers zurückgewiesen. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkt aber nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO die Nichtigkeit des Verfahrens, was nicht nur zur Zurückweisung des Klagebegehrens sondern auch zur Zurückweisung der Klage selbst führt (RIS-Justiz RS0106702).

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Klage in Verbindung mit der Nichtigkeit des Verfahrens stützt sich die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 51 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs hingewiesen. Der Kläger hat ungeachtet dieses Einwandes sowie ungeachtet des Fehlens des Anrufens der Schlichtungsstelle die Klage eingebracht, weshalb ihm die Einleitung und die Fortführung des Verfahrens als Verschulden anzulasten ist. Demnach hat der Kläger den Beklagten die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Zutreffend hat der Kläger in seinen Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO geltend gemacht, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 25.7.2013 im Hinblick auf die bereits am 30.7.2013 anberaumte Verhandlung unzulässig und somit nicht zu entlohnen ist. Da auch die Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung überhöht verzeichnet wurden, waren diese im Ansatz auf EUR 194,25 zu reduzieren, was zu einem Kostenersatzanspruch im Betrag von EUR 589,74 (inklusive 120 % Einheitssatz, 15 % Streitgenossenzuschlag und 20 % USt) führt.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens findet ihre Begründung ebenfalls in § 51 Abs 1 ZPO. Auch in ihrer Rekursbeantwortung haben die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges hingewiesen, weshalb ihnen die Kosten der der Höhe nach richtig verzeichneten Rekursbeantwortung zu ersetzen sind.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen