JudikaturJustiz4R27/07p

4R27/07p – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
01. März 2007

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Robert Braunias als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Georg Hoffmann und Dr. Wolfram Purtscheller als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Hermann Kraft Dallago, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen EUR 15.426,19 über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.12.2006, 5 Cg 17/06p-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.216,20, darin enthalten EUR 202,70 Umsatzsteuer, bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte mietete im Frühjahr 2003 bei der Firma Fuchs GmbH ein Wohnmobil. Er verfügte damals bereits über Erfahrung mit höheren Fahrzeugen als üblich, lenkte aber zum ersten Mal ein Wohnmobil. Am 1.4.2003 bog er in Südfrankreich etwa 100 m vor einer Unterführung zu dieser ab. 50 m vor der Unterführung sowie noch einmal auf der Unterführung waren Fahrverbotsschilder für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2,6 m angebracht. Der Beklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h in die Unterführung hinab und blieb schließlich unvermittelt in der Mitte der Unterführung stecken, wodurch der Oberbau des Wohnmobils beschädigt wurde. Ursache hiefür war entweder eine Unaufmerksamkeit des Beklagten, indem er die beiden Höhenfahrverbotsschilder übersah, oder eine momentane falsche Einschätzung der Höhe des Fahrzeuges in Relation zur höchst zulässigen Höhe für ein Fahrzeug zum Passieren der Unterführung.

Das Fahrzeug der Firma Fuchs GmbH war bei der klagenden Partei kaskoversichert. Der Versicherungsvertrag sieht vor, dass § 67 VersVG gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann Anwendung findet, wenn auch gegenüber einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit anzuwenden gewesen wäre. Die klagende Partei begehrt Schadenersatz von EUR 15.426,19 samt Zinsen mit der Behauptung, der Beklagte habe die Unterführung ungeachtet der zahlreichen vor der Unterführung angebrachten Hinweisschilder über die zulässige Höhe durchfahren und dadurch den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Die klagende Partei habe im Rahmen der Kaskoversicherung den Schaden bezahlt, sei aber dem Beklagten gegenüber zum Regress berechtigt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, der Aufbau des Wohnmobiles sei geringfügig zu hoch für die Bahnunterführung gewesen. Den Beklagten treffe kein grobes Verschulden am Unfall. Es sei gerade Sinn und Zweck des Abschlusses von Vollkaskoversicherungen beim Anmieten von Fahrzeugen, dass sowohl Vermieter als auch Mieter des Fahrzeuges für Schäden, die bei der Benützung des Fahrzeuges entstehen können, abgesichert seien, dies umso mehr bei teuren Fahrzeugen wie einem Wohnmobil. Dazu komme, dass der Mieter eines Wohnmobiles den Umgang mit derartigen Fahrzeugen üblicherweise nicht aus der täglichen Praxis gewohnt sei und daher die Gefahr einer Beschädigung wesentlich größer sei als beim Fahren mit eigenen Fahrzeugen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen, nicht bekämpften Feststellungen wurden bereits eingangs wiedergegeben. Aus rechtlicher Sicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte sei nicht Versicherungsnehmer, sondern Dritter im Sinne des § 67 VersVG. Die Klägerin habe allerdings gegenüber dem berechtigten Lenker - so auch gegenüber dem Beklagten - im Ergebnis auf die Geltendmachung einer Ersatzpflicht infolge leichter Fahrlässigkeit verzichtet, sodass eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei (§ 67 VersVG). Nach ständiger Rechtsprechung liege grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebe. Dabei werde ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass es geeignet sei, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit müsse offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahe liege, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Zur Annahme grober Fahrlässigkeit sei es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dies auch subjektiv schwer vorwerfbar sein müsse. Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen könne, kämen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinne sei es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben sei, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen würden, die jedem einleuchten müssten.

Unabhängig davon, ob der Unfall nun auf ein Übersehen der beiden Schilder oder auf eine Falschreaktion des Beklagten infolge momentaner Unterschätzung der Höhe des Fahrzeuges zurückzuführen sei, liege zwar eine leichte Fahrlässigkeit des Beklagten, nicht aber eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze vor, sodass das Klagebegehren abzuweisen sei. Dieses Urteil bekämpft die klagende Partei seinem gesamten Inhalt nach mit Berufung. Sie macht den Berufungsgrund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragte in der Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass der in Frankreich gelegene Unfallsort aus kollisionsrechtlicher Sicht die Prüfung des anzuwendenden Rechts erforderlich macht. Das Erstgericht ist aber zu Recht von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen, weil die klagende Partei nicht versicherungsvertragliche Ansprüche geltend macht, sondern Schadenersatzansprüche, die zwischen Vermieter und Mieter eines Fahrzeuges bestehen könnten und nach § 67 VersVG - im Umfang beschränkt - auf den Versicherer übergegangen sind. Die Vertragsbeziehung zwischen der Firma Fuchs GmbH und dem Beklagten ist aber unabhängig vom Ort der Schadenszufügung nach österreichischem Recht zu beurteilen (Art 4 EVÜ).

Im Berufungsverfahren ist nur mehr strittig, ob der Beklagte grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat,

Die klagende Partei begehrt unter dem Berufungsgrund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung ausschließlich ergänzende Feststellungen und macht somit sekundäre Feststellungsmängel geltend, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind.

Sie begehrt die ergänzende Feststellung, der Beklagte und seine Gattin hätten vor Übergabe des Fahrzeuges eine Einschulung durch die Firma Fuchs GmbH erhalten, in der auf die Höhe des Fahrzeuges und die damit verbundenen Gefahren hingewiesen worden sei. Die Beiden hätten zudem vor Fahrtantritt Unterlagen ausgehändigt erhalten, in denen die Höhe des Fahrzeuges angeführt gewesen sei. Der Beklagte und seine Gattin hätten vor Fahrtbeginn in diese Unterlagen Einsicht und dabei die genaue Höhe des Fahrzeuges zur Kenntnis genommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nie auf eine dezidierte Kenntnisnahme des Beklagten über die Höhe des Wohnmobiles berufen hat, sodass insoweit nach § 482 ZPO eine unbeachtliche Neuerung vorliegt. Davon unabhängig kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte von sich aus verpflichtet gewesen wäre, sich Kenntnis von der Höhe des Fahrzeuges zu verschaffen und diesem Umstand während der Fahrt stets Rechnung zu tragen. Ob er sich diese Kenntnis selbst oder im Rahmen einer Einschulung durch den Vermieter verschafft hat, ist von untergeordneter Bedeutung, ihm musste selbstverständlich auch klar sein, dass die ungewohnte Höhe eines Wohnmobiles eine ständige erhöhte Aufmerksamkeit während der Fahrt erfordert. Es bedarf keiner näheren Begründung und wird vom Beklagten auch nicht bestritten, dass eine Vernachlässigung dieser Sorgfalt als Verschulden zu werten ist. Der Grad seines Verschuldens wird dadurch allein aber noch nicht ausreichend bestimmt, wobei es der Klägerin obliegt, besondere Umstände darzulegen, die im konkreten Fall für ein grobes Verschulden sprechen. Die insoweit von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze hat das Erstgericht erschöpfend dargelegt, sodass darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Im vorliegenden Fall blieb offen, welche genaue Höhe das Wohnmobil hatte. Aufgrund des festgestellten Unfallsablaufes kann mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass das Wohnmobil nicht gerade in auffallendem Maß höher war als die Unterführung, weil es sonst nicht die Hälfte der Unterführung ohne Kontakt nach oben passieren hätte können. Wäre die Höhe der Unterführung nicht angezeigt gewesen, käme im Zweifel nur eine Fehleinschätzung durch den Beklagten in Betracht, die für sich allein nicht über die nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens hinausgeht.

Allerdings kommt beim Beklagten hinzu, dass zweimal auf die verhältnismäßig niedrige Höhe der Unterführung hingewiesen wurde, sodass ein weiteres Fahrlässigkeitselement hinzutritt, das entweder im Übersehen von Verkehrszeichen oder in einer Fehleinschätzung der Höhe des Fahrzeuges in Relation zur höchstzulässigen Höhe der Unterführung liegt; für eine bewusste Fahrlässigkeit im Sinne eines tatsächlichen Erkennens des Missverhältnisses und eines dennoch erfolgten Versuches des Durchfahrens fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Rechtsprechung zur Frage des Verschuldensgrades bei Missachtung der Durchfahrtshöhe ist - als Folge der Einzelfallbezogenheit - uneinheitlich. Zu 7 Ob 289/98w wurde bei einem Berufskraftfahrer im Zustelldienst, der bei einer Höhe des LKW von 3,26 m das Verbotszeichen „Fahrverbot für über 3 m hohe Fahrzeuge“ übersehen hatte, grobes Verschulden angenommen. Der zu 4 Ob 45/85 ergangenen Entscheidung, in welcher in allen Instanzen leichte Fahrlässigkeit angenommen wurde, lag das Übersehen einer 3 m hohen Eisenbahnunterführung beim erstmaligen Lenken eines 3,60 m hohen LKW durch einen nur zu 30 % als Kraftfahrer verwendeten Dienstnehmer zugrunde.

Das OLG Celle verneinte in der zu DAR 1984/123 veröffentlichten Entscheidung vom 17.11.1983 (5 U 36/83) grobe Fahrlässigkeit bei Nichtbeachtung der Höhe der Durchfahrt einer Brückenunterführung durch den Mieter eines LKW mit Kofferaufbau (irreführend dargestellt als Fall der groben Fahrlässigkeit in Beckmann in Honsell, Berliner Kommentar Rz 79 zu § 61 VVG) und führte aus, es falle Personen, die in der Regel nur PKW benutzen, beim Führen eines LKW erfahrungsgemäß nicht immer leicht, während der Fahrt an die höheren Aufbauten dieses Fahrzeuges zu denken. Beim Durchfahren von Unterführungen bezögen sie deshalb die Hinweise auf eine begrenzte Höhe der Durchfahrt vielfach nicht auf sich selbst. Jedenfalls sei die Zahl der beim Senat anhängig gewesenen Prozesse, die vergleichbare Unfallsituation zum Gegenstand gehabt hätten, ein deutliches Zeichen für die Schwierigkeiten, mit denen die Mieter von LKW im Bereich von Brücken zu kämpfen hätten. Seien aber derartige Schwierigkeiten keine seltenen Ausnahmeerscheinungen, sondern verhältnismäßig häufig anzutreffen, so könnte schon aus diesem Grunde fraglich sein, ob den Beklagten eine schlechthin unverständliche Fahrweise vorzuwerfen sei. Letztlich könne diese Frage freilich offen bleiben, weil sich die Annahme einer groben Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall zumindest deshalb verbiete, weil nicht bekannt sei, wie hoch der vom Beklagten benutzte LKW gewesen sei. Ein möglicherweise nur geringes Verschätzen sei aber noch nicht schlechthin unverständlich. Nur wenn der Mieter ausdrücklich, etwa durch die Aushändigung eines geeigneten Merkblattes, ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen worden wäre, die mit dem Durchfahren von Unterführungen verbunden sein könnten, könnte eine andere Beurteilung in Betracht kommen.

Das OLG Oldenburg nahm in der zu VersR 96, 182 L, r + s 1995, 129 f veröffentlichten Entscheidung vom 25.1.1995 (2 U 209/94) grobe Fahrlässigkeit bei Einfahrt in ein Parkhaus mit geringer Durchfahrtshöhe an (2,05 m hohes Fahrzeug, Durchfahrtshöhe von 1,9 m).

Das Amtsgericht Würzburg verneinte in der zu VersR 1994, 555 L, DAR 1993, 473 veröffentlichten Entscheidung vom 23.4.1993 (14 C 731/93) grobe Fahrlässigkeit bei „Vergessen“ des Mitführens von Fahrrädern auf dem Dachgepäckträger bei Befahren einer Unterführung mit einer Durchfahrtshöhe von 2,10 m, weil ein derartiges Augenblicksversagen nicht als grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG anzusehen sei. Das OLG München verneinte in der zu VersR 1997, 735 veröffentlichten Entscheidung vom 9.11.1995 (24 U 442/95) grobe Fahrlässigkeit beim Vergessen einer Dachlast beim Passieren einer Parkgarageneinfahrt und führte dazu aus, es falle erfahrungsgemäß sogar Personen, die statt des ständig gefahrenen Personenwagens gelegentlich einen LKW steuern, nicht immer leicht, während der Fahrt an die höheren Aufbauten dieses Fahrzeuges zu denken.

Das OLG Frankfurt ging in der zu DAR 1989, 27 veröffentlichten Entscheidung vom 12.10.1988 (19 U 6/87) von nur leichter Fahrlässigkeit beim Durchfahren einer nur 3,2 m hohen Unterführung mit einem 4 m hohen LKW aus und führte aus, das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hänge von den subjektiven Umständen des Einzelfalles ab.

Das OLG Köln verneinte in der zu VersR 1982, 1151 veröffentlichten Entscheidung vom 13.1.1982 (2 U 77/81) das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens, wenn der Fahrer eines gemieteten LKW im abendlichen Berufsverkehr nicht auf die Durchfahrtshöhe einer Brückenunterführung achtet. Zur Annahme grober Fahrlässigkeit müsse sich der Handelnde über Bedenken hinwegsetzen, die sich jedem in seiner Lage Befindlichen geradezu aufdrängen hätten müssen, dabei sei nicht bloß die objektive Pflichtwidrigkeit festzustellen, sondern es seien ebenso subjektive, in der Persönlichkeit begründete Umstände zu berücksichtigen. Der Beklagte habe keine Erfahrungen als Fahrer eines LKW besessen, was als subjektives Entlastungsmoment von wesentlicher Bedeutung sei. Auch wenn die Hinweisschilder auf die Durchfahrtshöhe der Brückendurchfahrt trotz der Dunkelheit rechtzeitig und gut erkennbar gewesen seien, könne dem Beklagten aufgrund seiner Unerfahrenheit keine besonders schwerwiegende Schuld vorgeworfen werden, zumal der zur Unfallszeit starke Berufsverkehr seine volle Aufmerksamkeit beansprucht habe.

Grobe Fahrlässigkeit folge (im konkreten Fall) auch nicht daraus, dass der Beklagte von der Vermieterin vor Fahrtantritt auf die notwendige Mindestdurchfahrtshöhe für den Mietwagen hingewiesen worden sei, da die Klägerin diesen Umstand nicht bewiesen habe. Es sei auch nicht bewiesen, dass in dem Fahrzeug ein Aufkleber mit einem Hinweis auf die Mindestdurchfahrtshöhe angebracht gewesen sei, zudem würde auch ein solcher Aufkleber ohne begleitenden Hinweis bei Übergabe des Wagens noch nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.

Der Umstand, dass sich der Beklagte vor Fahrtbeginn nicht von sich aus über die Fahrzeughöhe vergewissert gehabt habe, führe ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Es sei in erster Linie Aufgabe des KFZ-Vermieters, seine Kunden auf die Höhe eines vermieteten LKW und die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen.

Auch im vorliegenden Fall kommt dem subjektiven Verschuldenselement die entscheidende Bedeutung zu. Der Beklagte wurde vom Vermieter nicht ausdrücklich und eindringlich auf die Höhe des Wohnmobiles und die damit verbundenen Gefahren hingewiesen; auch die von der Berufungswerberin (als unzulässige Neuerung) begehrten ergänzenden Feststellungen würden im Übrigen nicht zur Annahme einer solchen qualifzierten Warnung führen. Er war, wie zahlreiche Mieter von überhohen Fahrzeugen, mit einem ungewohnten Wohnmobil unterwegs, das nicht nur wegen der Höhe, sondern erfahrungsgemäß auch wegen der gegenüber einem PKW größeren Breite und Länge eine ungewohnte Aufmerksamkeit in verschiedener Richtung erforderte. Unter diesen Umständen ist das Verschulden des Beklagten wegen des Übersehens von Warn- und Verbotsschildern zwar nicht gering, erreicht aber noch nicht die für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit erforderliche Intensität, sodass das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet in den §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung steht nur ein Einheitssatz von 150 % zu.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Frage des Vorliegens groben Verschuldens von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sodass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (7 Ob 289/98w uva).

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen