JudikaturJustiz4R108/05x

4R108/05x – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
11. Mai 2005

Kopf

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. R. Braunias als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Moser und Dr. Hoffmann als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Frieda F*****, 2.) mj. Romana F*****, ebendort, vertreten durch die Erstklägerin, 3.) Roland F*****, und

4.) Richard F*****, alle vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1.) Josef R*****, und 2.) G*****, die Zweitbeklagte vertreten durch Hausberger-Moritz-Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen EUR 34.000,-- s. A., über den Rekurs der Kläger (Rekursinteresse: EUR 8.032,24) gegen die im Versäumungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.3.2005, 15 Cg 260/04v-7, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt lautet:

„Der Erstbeklagte ist schuldig, den Klägern zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 7.614,92 (darin enthalten EUR 1.587,40 an Barauslagen und EUR 1.004,59 an USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen."

Der Erstbeklagte ist schuldig, den Klägern zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 320,03 (darin enthalten EUR 53,34 an USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls u n z u - l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage begehren die Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 34.000,-- s. A. und brachten dazu im Wesentlichen vor, sie seien die eingeantworteten Erben des am 19.1.2003 verstorbenen Richard F*****, welcher am 10.6.2000 auf der durch den Hofraum des Hofes „P*****" in Kirchbichl führenden öffentlichen Privatstraße mit seinem Fahrrad bei einem ca 40 cm tiefen, quer über die Fahrbahn verlaufenden Graben zu Sturz gekommen sei und dabei schwerste Verletzungen erlitten habe. Der Graben sei vom Erstbeklagten aufgegraben und nicht abgesichert worden, die Zweitbeklagte habe trotz Kenntnis dieser rechtswidrigen Maßnahme des Erstbeklagten weder eine Beseitigung des Grabens noch dessen Absicherung veranlasst, weshalb beide Beklagten für die auf die Kläger übergegangenen Schadenersatzansprüche des Verunfallten hafteten.

Nach langwierigen Verhandlungen, die auf Seiten der Beklagten federführend vom seinerzeitigen Rechtsvertreter des Erstbeklagten RA Dr. Thomas Zelger geführt worden seien, sei eine Vereinbarung zustandegekommen, wonach die Beklagten den Klägern pauschal EUR 34.000,-- an Schadenersatz leisten. Der Erstbeklagte wolle sich aber nunmehr nicht mehr an die getroffene Vereinbarung halten, eine Schadensliquidierung durch die Zweitbeklagte sei allerdings bislang auch nicht erfolgt.

Den Klägern seien an vorprozessualen Kosten für die Erstellung zweier Gutachten der Sachverständigen Dr. Lugger und Dr. Druml insgesamt EUR 926,20 sowie zur Erreichung der außergerichtlichen Regelung der Ersatzansprüche Vertretungskosten von zumindest EUR 6.000,-- entstanden. Dazu kämen die Kosten des Antrags zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klagsführung der Zweitklägerin.

Während die Zweitbeklagte fristgerecht eine Klagebeantwortung erstattete, erging gegen den Erstbeklagten über Antrag der Kläger ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. In diesem sprach das Erstgericht den Klägern gegenüber dem Erstbeklagten Kostenersatz im Umfang von EUR 2.724,34 zu und behielt die Entscheidung über weitere Kosten von EUR 2.037,24 vor. Es stützte seine Kostenentscheidung auf § 41 Abs 1 ZPO und führte dazu aus, dass aufgrund der Judikatur zum „sukzessiven" Versäumungsurteil ein Kostenzuspruch nur über die Hälfte der Klagskosten und die Hälfte der vorprozessualen Kosten erfolgen könne, während die Kosten des Antrags auf Erlassung eines Versäumungsurteiles zur Gänze zuzuerkennen seien. Hinsichtlich der zweiten Hälfte der Klagskosten sowie der berechtigten vorprozessualen Kosten sei die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Voraussetzung für die Zuerkennung vorprozessualer Kosten sei, dass diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien, im Einheitssatz keine Deckung fänden und ihre Entstehung bescheinigt worden sei. Die Kläger hätten zwar eine Leistungsaufstellung vom 1.3.2005 vorgelegt, dieser könne jedoch mangels dazu getätigter Angaben nicht entnommen werden, warum die einzelnen anwaltlichen Leistungen tatsächlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein sollen; im Übrigen fehle es auch an Belegen und seien insbesondere die behaupteten Schreiben nicht vorgelegt worden. Konferenzen mit der eigenen Mandantschaft könnten grundsätzlich nicht als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden. Ausreichend bescheinigt seien nur die Gutachterkosten Dris. Druml und Dris. Lugger sowie die Kosten für den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung, wobei diese allerdings nur nach TP 2 zustünden.

Während das Versäumungsurteil vom Erstbeklagten unbekämpft blieb, erhoben die Kläger gegen die im Versäumungsurteil enthaltene Kostenentscheidung fristgerecht Rekurs und beantragen, in Stattgebung ihres Rekurses die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Erstbeklagte zum Ersatz von Kosten in Höhe von EUR 10.756,58 verpflichtet werde; hilfsweise werde eine Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend begehrt, dass der Erstbeklagte zum Ersatz von EUR 6.008,12 verpflichtet werde und die Entscheidung über weitere Kosten von EUR 4.748,45 vorbehalten bleibe. Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Rekurswerber machen geltend, dass sie durch Vorlage einer Leistungsaufstellung die vorprozessualen Kosten ausreichend bescheinigt hätten. Wenn das Erstgericht dies für nicht ausreichend erachte, wäre es allerdings verpflichtet gewesen, die Kläger zur Vorlage weiterer Urkunden zwecks Bescheinigung aufzufordern. Nicht gerechtfertigt sei der Kostenvorbehalt, weil eine Solidarhaftung der Beklagten vorliege, sodass beide Beklagten gemäß § 46 Abs 2 ZPO zum Ersatz der gesamten Kosten verpflichtet seien. Die geltend gemachten Vertretungskosten für vorprozessuale Tätigkeiten seien im angesprochenen Umfang von EUR 6.000,-- jedenfalls berechtigt, weil sich aus dem Klagsvorbringen glaubhaft ergebe, dass ein derartiger Aufwand im Zusammenhang mit dem Bemühen um eine außergerichtliche Bereinigung entstanden sei. Die Ansicht des Erstgerichtes, dass Konferenzen mit der eigenen Mandantschaft grundsätzlich nicht als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden könnten, sei nur bedingt richtig; aber selbst unter Abzug der Kosten für diese Konferenzen mit der eigenen Mandantschaft verbliebe noch ein Betrag von EUR 7.764,72 an vorprozessualen, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Kosten, die im geltend gemachten Pauschalbetrag von EUR 6.000,-- Deckung fänden. Unter Berücksichtigung, dass der Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach TP 2 zuzüglich 50 % Einheitssatz zu entlohnen sei, wäre der Erstbeklagte zum Ersatz von insgesamt EUR 10.756,58 an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten gewesen. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Erstgerichtes über den Vorbehalt von 50 % der Kosten wären EUR 6.008,12 sofort zuzuerkennen und nur hinsichtlich eines Betrages von EUR 4.748,45 ein Vorbehalt auszusprechen gewesen.

Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum Umfang des Kostenersatzes bei „sukzessiven"

Versäumungsurteilen:

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat sich in seiner Entscheidung vom 23.3.1994 zu 4 R 53/94 = RZ 1996/1 = EvBl 1995/44 eingehend mit der Frage des Umfangs des Kostenersatzes bei „sukzessiven" Versäumungsurteilen befasst und kam zum Ergebnis, dass dann, wenn gegen bloß einen von zwei solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten ein Versäumungsurteil ergeht, dem Kläger vorerst nur die halben Klagekosten (einschließlich Streitgenossenzuschlag) zuzusprechen seien, während die Entscheidung über die weiter geltend gemachten Klagekosten vorzubehalten sei; richtet sich ein Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles nur gegen einen Beklagten, habe dieser die Kosten des Antrags gemäß § 46 Abs 2 Satz 2 ZPO allein und zur Gänze zu ersetzen. Diese Rechtsansicht, die seither in ständiger Rechtsprechung vom Oberlandesgericht Innsbruck vertreten wurde, wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass bei einer gleichzeitigen Entscheidung über das Klagebegehren eines Klägers, der zwei Beklagte unter der Behauptung der Solidarhaftung in Anspruch nimmt, aber nur gegen einen obsiegt und gegen den anderen unterliegt, nach der überwiegenden Judikatur grundsätzlich dem Kläger nur die Hälfte seiner eigenen Kosten vom unterlegenen Beklagten zu ersetzen seien. Würde nun der Kläger bei einem „sukzessiven" Versäumungsurteil gegen den zweiten Beklagten unterliegen, so wäre er letztlich bessergestellt, weil er gegen den säumigen Beklagten vollen Kostenersatz zugesprochen erhielte, welches Ergebnis er bei einer gleichzeitigen Entscheidung über die gegen beide Beklagten geltend gemachten Solidaransprüche nicht erzielen könnte, wenn er diesbezüglich nur gegen einen der beiden obsiegen sollte. Michael Bydlinski kritisierte in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung in RZ 1996/1 unter Berufung auf seine Ausführungen in „Kostenersatz im Zivilprozess, 406 ff", dass der vom Rekursgericht angesprochene Grundsatz der Kopfteilung zwar anzuwenden sei, wenn mehrere Streitgenossen mit unterschiedlichen Anteilen am gesamten Streitgegenstand belangt werden, nicht aber in jenen Fällen, in denen eine Solidarhaftung behauptet werde. Auch sei der Grundsatz der Kopfteilung bei Geltendmachung einer Solidarhaftung keinesfalls allgemein anerkannt, zumal zahlreiche zweitinstanzliche Gerichte eine gegenteilige Ansicht verträten. M. Bydlinski führt dazu aus, dass dann, wenn die klagende Partei eine Solidarhaftung der Beklagten behauptet, die streitwertabhängigen Kosten nicht erhöht werden (§ 55 Abs 2 JN), sodass der unterlegene Beklagte durchaus insoweit zum Kostenersatz heranzuziehen sei, als ihn die Kostenlast auch bei einem Prozess gegen ihn allein getroffen hätte (siehe dazu insb. auch Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 46 ZPO Rz 9). Demnach seien dem Kläger gegen den säumigen Beklagten die vollen Klagekosten mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages zuzuerkennen. Der Ansicht M. Bydlinski's folgten auch das Oberlandesgericht Linz in seiner Entscheidung zu 2 R 7/96 = AnwBl 1996/6249 und das Oberlandesgericht Wien zu 6 R 531/95 = RZ 1995/98, die unter ausdrücklicher Ablehnung der referierten Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck dem Kläger bei (vorläufigen) Obsiegen nur gegen einen von zwei als Solidarschuldner in Anspruch genommenen Beklagten gegenüber dem unterlegenen Beklagten alle Kosten zuerkannten, die auch bei einem Prozess gegen diesen alleine aufgelaufen wären; danach hat der Kläger nur den Streitgenossenzuschlag (vorläufig) selbst zu tragen. Mit der Frage des Kostenersatz bei Obsiegen gegen nur einen von zwei solidarisch in Anspruch genommenen Beklagten befasste sich in letzter Zeit auch der Oberste Gerichtshof mehrfach und judiziert nunmehr in einhelliger Rechtsprechung, dass einer Partei, die gegenüber einem von zwei (oder mehreren) Gegnern obsiegt, gegen den Unterliegenden voller Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - zusteht (6 Ob 246/02y; 6 Ob 188/02v; 4 Ob 211/03p jeweils unter Berufung auf M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 407; RIS-Justiz RS0090822).

Im Hinblick auf die - soweit überblickbar - nunmehr einhellige gegenteilige höchstgerichtliche Rechtsprechung hält der erkennende Senat seine seinerzeit in 4 R 53/94 vertretenen Rechtsansicht nicht mehr aufrecht und schließt sich nunmehr der auch vom Höchstgericht vertretenen Rechtsansicht an, wonach einer Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegen den Unterliegenden der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlages - zusteht; dies gilt sowohl bei einer einheitlichen Entscheidung über das Begehren gegen beide (oder mehrere) Beklagte, als auch bei einem „sukzessiven" Versäumungsurteil.

Somit haben die Kläger Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten gegenüber dem unterliegenden Erstbeklagten, mit Ausnahme des für die Zweitbeklagte anfallenden zusätzlichen Streitgenossenzuschlages von - im Hinblick darauf, dass bereits auf Klagsseite vier Streitgenossen sind - (nur) 5 % (§ 15 lit. b RATG).

2.) Zur Frage des Ersatzes vorprozessualer Kosten:

Das Erstgericht hat die Voraussetzungen für den Zuspruch vorprozessualer Kosten im Sinne der herrschenden Rechtsprechung dargelegt, sodass darauf grundsätzlich gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO verwiesen werden kann.

Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte, ist das Kostenverzeichnis gemäß § 54 Abs 1 ZPO gleichzeitig mit dem Antrag - hier auf Erlassung des Versäumungsurteiles -, über den entschieden werden soll, vorzulegen oder in den Antrag aufzunehmen; ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 84 Abs 1 ZPO zum Nachtrag des Kostenverzeichnisses oder zur Bescheinigung der geltend gemachten Kosten kommt nicht in Betracht (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 54 ZPO Rz 8 mwN), sodass auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wie von den Rekurswerbern gerügt, vorliegt, wenn das Erstgericht dann, wenn es die geltend gemachten (vorprozessualen) Kosten nicht für ausreichend bescheinigt erachtet, kein Verbesserungsverfahren durchführt.

Allerdings teilt das Rekursgericht nicht die Ansicht des Erstgerichtes, dass hinsichtlich der vorprozessualen Vertretungskosten keine ausreichende Bescheinigung vorliegt. Die Kläger haben mit ihrem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles wider den Erstbeklagten eine detaillierte Leistungsaufstellung vorgelegt und auch in der Klage vorgebracht, dass nach umfangreichen vorprozessualen Verhandlungen eine Einigung darüber zustandegekommen sei, dass die Beklagten den Klägern als Rechtsnachfolger des verunfallten Radfahrers insgesamt EUR 34.000,-- bezahlen. Dieses Vorbringen blieb seitens des Erstbeklagten ebenso unbestritten wie jenes ebenfalls bereits in der Klage erstattete Vorbringen, wonach den Klägern umfangreiche vorprozessuale Kosten im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Regelung entstanden seien, die pauschal mit EUR 6.000,-- geltend gemacht werden. Die Kläger brachten auch schon in der Klage vor, dass für den Erstbeklagten vorprozessual RA Dr. Thomas Zelger eingeschritten sei, sodass die Korrespondenz und die Telefonate mit RA Dr. Zelger als vorprozessuale Leistungen zwecks vergleichsweiser Bereinigung der klägerischen Ansprüche gegenüber dem Erstbeklagten anzusehen sind. Grundsätzlich bestehen auch keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Leistungsaufstellung, sodass die darin angeführten Leistungen als erbracht und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienend angesehen werden können. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die angeführte Korrespondenz, Besprechungen und Telefonate mit RA Dr. Moritz ausschließlich der vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit mit der zweitbeklagten Partei dienten, sodass diese Kosten jedenfalls nicht vom Erstbeklagten zu ersetzen sind; dies gilt auch für das in der Leistungsaufstellung aufscheinende Schreiben vom 20.3.2001 an die Zweitbeklagte persönlich. Ob die mit 18.3.2003 datierte telefonische Besprechung mit Notar Dr. Thurner der vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit mit dem Erstbeklagten diente, ist allerdings nicht bescheinigt, sodass die diesbezüglich verzeichneten Kosten jedenfalls unbeachtlich bleiben müssen. Die verzeichneten Schreiben an Dr. Lugger können unzweifelhaft im Zusammenhang mit der vorprozessualen Einholung eines Sachverständigengutachtens in Zusammenhang gebracht werden, zumal das Honorar für ein derartiges Gutachten bescheinigt und vom Erstgericht auch - unbekämpft - zuerkannt wurde. Weder bescheinigt noch näher aufgeschlüsselt sind die pauschal geltend gemachten Kosten für Kopien, Porti, Telefon und Fax im Umfang von EUR 213,20, zumal auch diesbezüglich eine Zuordnung auf die beiden Beklagten nicht möglich ist. Es können daher auch diese pauschal geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt werden. Beizupflichten ist der Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Kosten für Briefe, Telefonate und Gespräche mit der eigenen Partei nicht als vorprozessuale Kosten zuerkannt werden können, weil sie nach ständiger Rechtsprechung durch den Einheitssatz abgegolten werden (Lechner in ÖJZ 1957, 539 f; 2 R 214/75, 6 R 300/83, 6 R 87/86, 4 R 363/87, 4 R 97/89, 4 R 287/91, 4 R 293/91, 4 R 5/92, 2 R 224/96z, 4 R 221/98a je OLG Innsbruck uva).

Insgesamt ergibt sich sohin, dass von den in der Leistungsaufstellung vom 1.3.2005 enthaltenen Leistungen die Kosten für die Schreiben an und Besprechungen mit RA Dr. Thomas Zelger, das Schreiben an die Tiroler Gebietskrankenkasse und die Schreiben an den Sachverständigen Dr. Lugger - im Sinne der Ausführungen zu Punkt 1. - in voller Höhe gegenüber dem Erstbeklagten ersatzfähig sind, während die übrigen Leistungen aus den dargelegten Gründen gegenüber dem Erstbeklagten nicht ersatzfähig sind.

3.) Zusammenfassung:

Den Klägern gebührt daher gegenüber dem Erstbeklagten nachfolgender Kostenersatz:

Klage TP 3 A zuzüglich 100 % ES zuzüglich 20 % Streitgenossenzuschlag

EUR 1.505,52

Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles TP 2 zuzüglich 50 % ES

zuzüglich 20 % Streitgenossenzuschlag EUR 572,58

Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für Zweit klägerin TP

2 zuzüglich 50 % ES EUR 477,15 vorprozessuale

Vertretungskosten laut Punkt 2. EUR 2.467,68 Zwischensumme

EUR 5.022,93

20 % USt EUR 1.004,59 Pauschalgebühr (einschließlich 20 %

Streitgenossenzuschlag) EUR 661,20 vorprozessuale

Sachverständigengebühren EUR 926,20

Summe Kostenersatz EUR 7.614,92

In teilweiser Stattgebung des Rekurses der Kläger war daher die Kostenersatzverpflichtung des Erstbeklagten gegenüber den Klägern auf insgesamt EUR 7.614,92 zu erhöhen. Darüber hinaus muss allerdings dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO iVm § 11 RATG. Den Klägern gebührt Kostenersatz auf Basis ihres Rekurserfolges von EUR 4.890,58 nach TP 3 A.

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