JudikaturJustiz34R8/14t

34R8/14t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
22. April 2014

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 261419 über die als Rekurs zu wertende Beschwerde der Antragsgegner gegen den Be schluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 3.5.2012, WM 93/2011 2, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidung der Rechtsabteilung des Patentamts wird geändert und lautet:

«Der Widerspruch gegen die Marke AT 261419 wird abgewiesen.»

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Die Antragstellerin widersprach der Wortmarke (angegriffene Marke) AT 261419 :

STI

deren Eintragung die Antragsgegner beantragt hatten. Sie berief sich dabei auf die für sie eingetragenen Gemeinschaftsmarken (Widerspruchsmarken) CTM 1978626 :

STIHL

und CTM 663542:

Die angegriffene Marke sei zur Verwechslung mit den Widerspruchsmarken geeignet. Alle Marken seien (unter anderem) für die Warenklasse 7 „Reinigungsmaschinen und -geräte (elektrisch)“ eingetragen.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss gab die Rechtsabteilung dem Widerspruch statt und hob die Registrierung der angegriffene Marke auf, denn die Verwechslungsgefahr sei zu bejahen.

2. Dagegen richtet sich die an die Rechtsmittelabteilung des Patentamts gerichtete Beschwerde der Antragsgegner, die nach der Gesetzesänderung durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I 2013/126, ab 1.1.2014 als Rekurs zu werten ist, über den das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 77c Abs 1 MschG, § 176b Abs 1 Z 1 PatG). Die Antragsgegner beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Widerspruch nicht stattzugeben.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Rechtsabteilung zu bestätigen und dem Widerspruch stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

3.1 Zur hier bedeutsamen Frage der Verwechslungsgefahr hat das Rekursgericht erwogen:

Dass die Waren gleich oder ähnlich sind, für die die Marken eingetragen sind, ist im vorliegenden Fall genauso wenig strittig, wie dass die Marken nicht „gleich“ sind. Strittig ist, ob die Marken in einer Weise ähnlich sind, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die angegriffene Marke mit den Widerspruchsmarken gedanklich in Verbindung gebracht würde (§ 30 Abs 1 Z 2 MSchG).

3.2 Zutreffend argumentiert die Rechtsabteilung, dass die Ver wechslungsgefahr umfassend und nach dem Gesamteindruck bei den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Angehörigen der maßgeblichen Verkehrskreise zu prüfen ist.

Eine Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer hauptsächlich ermöglichen, die mit ihr gekennzeichnete Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden, und Gewähr dafür bieten, dass alle mit ihr versehenen Waren unter der Kontrolle eines bestimmten Unternehmens hergestellt worden sind. Daher liegt Verwechslungsgefahr von Marken vor, wenn das Publikum glauben kann, die betroffenen Waren stammten aus demselben (allenfalls aus wirtschaftlich verbundenen) Unternehmen.

Für die Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher vom EuGH konkretisierter und der ständigen österreichischen Rechtsprechung entsprechender Maßstab; sie ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Die Faktoren, auf deren Wechselbeziehung dabei Bedacht zu nehmen ist, sind insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, ihre Kennzeichnungskraft, ihr Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr erfordern daher eine hochgradige Ähnlichkeit und umso mehr die Identität der Waren einen wesentlich deutlicheren Abstand der Zeichen als ein größerer Warenabstand, für den bei eingetragenen Marken das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen maßgeblich ist, das nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, nach einem objektiven Verkehrsverständnis oder subsidiär nach objektiven Kriterien auszulegen ist, die auf die Waren selbst bezogen sind. Relevant ist dabei die Gemeinsamkeit der Waren insbesondere nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, nach ihrem Verwendungszweck, nach ihrer Vertriebsstätte, nach ihrer Nutzung sowie nach ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren.

3.3 Das Rekursgericht teilt die Einschätzung der Rechtsabteilung, wonach weder eine begriffliche noch eine bildliche Verwechslung zu besorgen ist.

3.4 Der Überlegung der Rechtsabteilung, die Marken seien klanglich (akustisch) ähnlich, schließt sich das Rekursgericht nicht an. Zum einen überwiegt die Wahrscheinlichkeit stark, dass ein Wort, das aus drei Großbuchstaben besteht, wie die angegriffene Marke, buchstabierend („Es te i“) ausgesprochen wird. Zum anderen würde sich die lautverbindende Sprechweise in nahe liegender Weise dadurch von den Widerspruchsmarken unterscheiden, dass der Vokal in der angegriffenen Marke kurz, in den Widerspruchsmarken mit dem „stummen H“ hingegen lang ausgesprochen wird.

Nach der Einschätzung des Rekursgerichts reichen die Ähnlichkeiten somit nicht aus, um eine Gefahr einer Verwechslung anzunehmen.

4. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.

In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.

5. Ein Kostenersatz findet nach § 139 Z 7 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG nicht statt; die Parteien haben daher auch keine Kosten verzeichnet.