JudikaturJustiz33Bs36/14g

33Bs36/14g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
09. April 2014

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Richter Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Higatsberger als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des Roland R***** wegen Nichtgewährung des weiteren Strafvollzugs im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests über dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 9. Dezember 2013, GZ Vk 107/13-3, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen .

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Nichtgewährung des weiteren Strafvollzugs im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) nicht Folge und hielt dazu im Wesentlichen fest, dass angesichts der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Weigerung, an einem entsprechenden Gutachten mitzuwirken, die Gefahr des Missbrauchs des EÜH bestehe.

In seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag vom 27. Jänner 2014 begehrt R***** die Bewilligung „voller Verfahrenshilfe“ zur Erhebung einer Beschwerde, weil er derzeit in Haft sei und über kein kostendeckendes Einkommen verfüge.

In weiterer Folge wurde der Rechtsmittelwerber am 4. Februar 2014 zwei Monate vor urteilsmäßigem Haftende bedingt entlassen (Vollzugsinformation vom 10. Februar 2014) und sein Verfahrenshilfeantrag an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das ganze Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg.cit. wegen Rechtswidrigkeit, wobei letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Eine Gebührenpflicht bzw. Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen (Pieber in WK² StVG § 16a Rz 1; Erlass BMJ-S641.010/0012-IV 1/2013).

Das Vollzugsgericht hat in diesem Bereich neben den Normen des StVG die in § 17 Abs 2 Z 1 leg. cit. angeführten Bestimmungen des AVG anzuwenden, die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3 und 16a StVG keine subsidiäre Wirkung (Pieber aaO § 17 Rz 19; Drexler, StVG 3 § 17 Rz 5 f).

Im AVG ist die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen, weshalb Parteien im Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kein Recht auf Gewährung derselben zukommt (VwGH 28. Februar 2013; 2011/10/0210).

Der entsprechende Antrag des Betroffenen war somit abzuweisen.

Rechtssätze
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