JudikaturJustiz33Bs16/14s

33Bs16/14s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
09. April 2014

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Richter Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Higatsberger als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des Georg B***** über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 27. Dezember 2013, GZ Vk 164/13-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit angefochtenem Bescheid gab die belangte Behörde einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Ablehnung der Überstellung in den Entlassungsvollzug durch den Leiter der Justizanstalt Garsten nicht Folge und hielt dazu im Wesentlichen fest, dass der Anstaltsleiter aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Ablehnung von Ausgängen unter GPS-Überwachung zu Recht noch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 145 Abs 1 und 2 StVG ausgegangen war.

In der dagegen aufgrund der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt B***** im Wesentlichen vor, sowohl der Anstaltsleiter als auch die Vollzugskammer wären aufgrund seines zuletzt gezeigten Verhaltens zu Unrecht davon ausgegangen, dass er noch nicht in den Entlassungsvollzug überstellt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das ganze Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg.cit. wegen Rechtswidrigkeit, wobei letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Nach § 145 Abs 1 und 2 StVG beginnt der Entlassungsvollzug je nach Ausmaß der zu vollziehenden Freiheits- strafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung, wobei letztere, abgesehen von feststehenden Zeitpunkten (z.B. absolutes Haftende), vom Anstaltsleiter im Sinne einer Prognoseentscheidung anzunehmen ist, wenn „hohe Wahrscheinlichkeit“ für eine tatsächliche Entlassung besteht (Drexler, StVG³ § 145 Rz 1 mwN).

Da die Vollzugskammer gegenständlich mangels eines fixen Haftendes (lebenslange Haft) innerhalb der gesetzlichen Parameter eine vertretbare Prognoseentscheidung traf, übte sie Ermessen im Sinne des § 16a Abs 2 StVG, weshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 leg.cit. gegeben ist.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtssätze
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