JudikaturJustiz2Ob297/03w

2Ob297/03w – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate S*****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Horst A*****, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 13.511,80 und Feststellung (EUR 1.453,46), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2003, GZ 12 R 64/03z 30, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Dezember 2002, GZ 20 Cg 41/01y 24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 374,76 (darin enthalten EUR 62,46 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin fuhr am 26. 3. 2000 gegen 15.00 Uhr mit Rollschuhen im Gemeindegebiet von Langenzersdorf auf der Donauinsel auf einem 3,4 m breiten gekennzeichneten asphaltierten Radweg. Rechts neben ihr fuhr die damals 13 jährige Nadine B***** mit einem Fahrrad und hielt einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von etwa 40 cm ein. Die links neben der Radfahrerin fahrende Klägerin befand sich zumindest 60 cm über der gedachten Radwegmitte, weshalb infolge der Pendelbewegung beim Rollschuhfahren ein Seitenabstand zum linken Rand des Radweges von etwas unter 1 m verblieb.

Der Beklagte fuhr mit einem Rennfahrrad, auf dem keine Fahrradglocke montiert war, in gleicher Richtung wie die Klägerin und näherte sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Beim Vorbeifahren (Überholen) kam die Klägerin mit dem Rennfahrrad des Klägers in Kontakt und in weiterer Folge zu Sturz, wobei sie einen Trümmerbruch des linken Oberarms erlitt.

Der Unfall wäre für den Beklagten vermeidbar gewesen, wenn er entweder seine Geschwindigkeit auf die Laufgeschwindigkeit der Klägerin verringert hätte und auf sich durch Zuruf aufmerksam gemacht hätte oder wenn er seine Fahrweise so eingerichtet hätte, dass er während eines Rechtsschrittes der Klägerin an dieser vorbeigefahren wäre.

Die Klägerin begehrt Zahlung von EUR 13.511,88 (Schmerzengeld, Therapiekosten, Taxispesen, Pflegekosten, Kosten einer Fremdhilfe, Ersatz von Sachschäden und letztlich Verdienstentgang) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für ihre derzeit noch nicht bekannten Gesundheitsschäden aus diesem Vorfall. Der Beklagte habe bei seinem Überholmanöver den notwendigen Seitenabstand nicht eingehalten und weder gewarnt noch ein akustisches Signal abgegeben.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; die Klägerin habe während des Überholvorganges völlig überraschend und unvorhersehbar ihre Fahrt nicht wie zu erwarten nach rechts, sondern auf der linken Radweghälfte fortgesetzt, die dem Gegenverkehr und dem überholenden Verkehr vorbehalten sei. Sie habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und den Nachfolgeverkehr beim Wechsel auf die linke Seite nicht beachtet.

Das Erstgericht sprach mit Teilurteil über das Leistungsbegehren mit Ausnahme des geltend gemachten Verdienstentganges ab und verpflichtete den Beklagten ausgehend von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Beklagten zur Zahlung von EUR 8.092,03. Ein Leistungsbegehren von EUR 4.313,92 (richtig EUR 4.329,68) wies es ab.

Es beurteilte den eingangs zusammengefasst - wiedergegebenen Sachverhalt dahingehend, dass den Beklagten das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe, weil er die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, um kollisionsfrei an der Klägerin vorbeizufahren. Der Beklagte habe entweder den Platzbedarf für die Vorbeifahrt unterschätzt oder sei zu weit rechts gefahren. Er hätte mit der Klägerin allenfalls durch Zuruf Kontakt aufnehmen können; die Klägerin hätte dann ihre Schrittfolge abbrechen und weiterrollen können, wodurch ein risikoloses Vorbeifahren möglich gewesen wäre.

Die Klägerin treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, weil sie gegen das auch auf Radwegen geltende Rechtsfahrgebot verstoßen habe.

Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil unter Übernahme der vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung mit der Maßgabe, dass es den Beklagten zur Zahlung von EUR 7.656,81 sA verpflichtete und ein Mehrbegehren von EUR 4.764,90 abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Rollschuhfahrer gemäß § 88a Abs 2 StVO bei Benützung von Radfahranlagen die gemäß § 8a StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten hätten. Gemäß § 68 Abs 2 StVO dürften Radfahrer auf Radwegen nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren dürfe nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden. Die Klägerin habe daher grundsätzlich mit den Rollschuhen neben der Radfahrerin fahren dürfen, doch gemäß § 68 Abs 2 StVO äußerst rechts fahren und darauf achten müssen, nicht über die gedachte Radwegmitte zu kommen. Die Klägerin treffe ein (Mit )Verschulden, weil sie mit ihren Rollschuhen zumindest 60 cm über die gedachte Mittellinie des Radweges gekommen sei.

Zur Höhe des Leistungsbegehrens führte das Berufungsgericht noch aus, das Erstgericht sei von einem höheren als geltend gemachten Schmerzengeldbetrag ausgegangen, weshalb nur zwei Drittel des geltend gemachten Betrages hätten zugesprochen werden können.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auf einer in beiden Fahrtrichtungen befahrbaren Radfahranlage bei einer Fahrbahnbreite von 3,4 m auch eine Rollschuhfahrerin neben einer Radfahrerin fahren dürfe und ob die Rollschuhfahrerin dann ein Mitverschulden an einem Zusammenstoß mit einem überholenden Radfahrer treffe, wenn sie dabei über die gedachte Radwegmitte gekommen sei.

Die Klägerin beantragt in der Revision die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend, dass ihr auch ein weiteres Mehrbegehren von EUR 4.046,02 sA zugesprochen werde.

Eine Revisionsbeantwortung wurde erstattet.

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst - geltend, die Überschreitung der gedachten Mittellinie um 60 cm stelle keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar, weil Gegenverkehr nicht vorhanden gewesen sei; das Alleinverschulden treffe vielmehr den Beklagten, der seinen geplanten Überholvorgang nicht angezeigt und einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe. § 68 Abs 2 StVO dürfe nicht so ausgelegt werden, dass zulässig nebeneinander fahrende Radfahrer (Rollschuhfahrer) die gedachte Fahrbahnmitte nicht überschreiten dürften, sofern dies nicht wegen des vorhandenen Gegenverkehrs der hier nicht geherrscht habe geboten sei. Es sei aber auch die Art der typischen Fortbewegung von Rollschuhfahrern (Skatebewegung) zu berücksichtigen, die naturgemäß einen größeren Platzbedarf erfordere.

Dazu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Die mit der 20. StVO Novelle eingeführte Bestimmung des § 88a StVO normiert besondere Vorschriften für das "Rollschuhfahren". Nach Abs 1 leg cit ist das Rollschuhfahren auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind nach § 88a Abs 1 Z 1 Radfahranlagen, davon wieder ausgenommen Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes. Bei Benützung von Radfahranlagen (§ 2 Abs 1 Z 11b StVO) haben Rollschuhfahrer die gemäß § 8a StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten (§ 88a Abs 2 StVO), also jene Vorschriften, die das Verhalten von Radfahrern regeln. Dazu zählen die speziell für die Radfahrer geltenden Verhaltensregeln des § 68 StVO ebenso wie die sonstigen allgemeinen Fahrregeln (§§ 7 ff StVO).

Nach § 68 Abs 2 StVO dürfen Radfahrer nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden. Diese Regel bedeutet, dass - sofern etwa für eine Richtung zwei Fahrstreifen vorhanden sind - für das Nebeneinanderfahren nur der eben äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden darf, nicht also etwa auch ein links davon befindlicher (in dieselbe Richtung führender) Fahrstreifen (Dittrich/Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht³ III Rz 24 zu § 68 StVO). Die Worte "der äußerst rechte Fahrstreifen" sind nicht im Sinne des Vorhandenseins mehrerer Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung zu verstehen; es genügt vielmehr ein Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung (Pürstl/Sommereder, StVO11 Anm 4 zu § 68).

Dittrich/Stolzlechner leiten aus der Verwendung des Wortes "nur" in § 68 Abs 2 letzter Satz ZPO allerdings ab, dass Radfahrer, wenn sie auf Geh und Radwegen, Fahrradstreifen oder Radfahrerüberfahrten unterwegs sind, nicht nebeneinander fahren dürfen und demnach grundsätzlich hintereinander fahren müssen.

Dieser Ansicht kann allerdings nicht gefolgt werden.

Nach § 2 Abs 1 Z 5 StVO ist ein Fahrstreifen ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht; hingegen ist ein Radweg nach § 2 Abs 1 Z 8 StVO ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg und daher nicht Teil der Fahrbahn. Die Unterteilung eines Radweges in mehrere Fahrstreifen ist daher dem Gesetz fremd. § 68 Abs 2 letzter Satz StVO, wonach beim Nebeneinanderfahren nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden darf, kann sich daher nicht auf Radwege beziehen. Radfahrer dürfen auf Radwegen zulässigerweise nebeneinander fahren (vgl Pürstl/Somereder StVO11 Anm 4 zu § 68). Die Anordnung in § 68 Abs 2 letzter Satz StVO ist dabei als Sondervorschrift des allgemeinen Rechtsfahrgebotes ergänzend dahin auszulegen, dass Radfahrer beim Nebeneinanderfahren auf Radwegen so weit rechts zu fahren haben, dass sie dabei die gedachte Radwegmitte nicht überschreiten (vgl Kaltenegger, Der Radrennfahrer in der StVO, ZVR 2002, 67 [69]). Was für Radfahrer gilt, ist zufolge § 88a Abs 2 StVO auch auf Rollschuhfahrer anzuwenden. Auch diese dürfen unter den genannten Voraussetzungen auf Radwegen nebeneinanderfahren; auch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern und Rollschuhfahrern ist erlaubt.

Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Klägerin als Rollschuhfahrerin auf dem Radweg auch neben einem Radfahrer fahren durfte, dabei aber die allgemeinen Fahrregeln der §§ 7 ff StVO sowie die Sondervorschrift des § 68 StVO zu beachten hatte. Wenn der einzige Radwegteil in Fahrtrichtung der Klägerin das Nebeneinanderfahren eines Radfahrers und eines Rollschuhfahrers ohne Überschreitung der Mitte nicht erlaubt hätte, wie die Klägerin in ihrer Revision meint, dann hätte sie auch unzulässiges Nebeneinanderfahren zu vertreten.

Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionswerberin ist ihr die Verletzung einer Schutznorm als Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles anzulasten. Die verletzte Vorschrift bezweckt nicht nur die Vermeidung der Gefährdung des Gegenverkehrs, sondern überhaupt die Vermeidung der Gefährdung aller übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl Pürstl/Sommereder aaO Anm 4 zu § 68 StVO). Gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.