JudikaturJustiz22R39/05x

22R39/05x – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
07. März 2005

Kopf

Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Hemetsberger als Vorsitzenden sowie DDr. Aichinger und Dr. Singer in der Exekutionssache der betreibenden Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Josef Thaler, Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, gegen die verpflichtete Partei H***** GmbH, ***** wegen restlich € 62.777,30 s.A. (Rekursinteresse: € 4.659,66), über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 13.01.2005, 1 E 1292/04a-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat ihre Rechtsmittelkosten selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der betreibenden Partei für die Intervention beim Vollzug am 23.11.2004 mit € 2.506,14; das Mehrbegehren von € 4.659,66 wies es ab. Zwar sei die Intervention wegen des behaupteten Fremdeigentums und der komplizierten Gewahrsamsverhältnisse unter der Anschrift U***** Nr. 112 (KG/GmbH/natürliche Person) nach TP 7 Abs 2 RATG zu honorieren. Allerdings hätte sich die betreibende Partei durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Daher seien nur die Kosten zuzusprechen, die auch in diesem Fall entstanden wären.

Gegen diesen Beschluss, soweit das Mehrbegehren von € 4.659,66 abgewiesen wurde, richtet sich der Kostenrekurs der betreibenden Partei mit dem Abänderungsantrag dahin, dass die Kosten für die Intervention beim Vollzug vom 23.11.2004 mit insgesamt € 7.165,80 bestimmt werden mögen.

Die verpflichtete Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass der Betreibendenvertreter eine in der Nähe des Vollzugsortes ansässige Rechtsanwaltskanzlei substituieren hätte müssen. Nach ständiger Rechtsprechung stehen dem beim Vollzug einschreitenden Rechtsanwalt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit dann, wenn er seinen Kanzleisitz außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes hat, in der Regel nur jene Kosten zu, die entstanden wären, hätte er einen dort ansässigen Rechtsanwalt substituiert. Anderes gilt nur, wenn besondere Umstände für die Intervention des bevollmächtigten Anwalts sprechen, wie z.B. ein im konkreten Fall bedeutsames besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, besondere, im konkreten Fall bedeutsame Vorkenntnisse des einschreitenden Rechtsanwalts oder die Schwierigkeit der Rechtssache (Jakusch in Angst: Rz 113 zu § 74 EO).

Derartige besondere Umstände gehen aber weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat sie der Betreibendenvertreter bescheinigt. Letzterer führt diesbezüglich in seiner Kostennote vom 23.11.2004 zwar aus, dass sein persönliches Einschreiten wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses infolge langjähriger Vertretung, wegen der Höhe der einzubringenden Forderung, zur Abklärung bzw. Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten, Teil- und Ratenzahlungen sowie zur Beurteilung der Vermögenslage im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Konkursantrages notwendig gewesen sei. Das Ankreuzen formelhaft vorbereiteter theoretischer Möglichkeiten auf einer Kostennote ohne konkreten Bezug auf den Akt reicht aber für die Behauptung und Bescheinigung der Notwendigkeit des Einschreitens eines auswärtigen Rechtsanwalts beim Fahrnisexekutionsvollzug nicht aus (RPflSlgE 2003/74). Die Kostennote der betreibenden Partei lässt keinen konkreten Bezug zur Sache erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall tatsächlich eine „Abklärung bzw. Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten, Teil- und Ratenzahlungen" erfolgt wäre. Vielmehr ist aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich, dass die verpflichtete Partei bereits am 18.10.2004 eine Teilzahlung von € 20.000,-- geleistet hat, dass die verpflichtete Partei mehrfach Zahlungszusagen machte (dies gesteht die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel selbst zu, AS 31), und dass die verpflichtete Partei am 21.12.2004 tatsächlich die gesamte restlich aushaftende Hauptforderung von € 207.093,88 an die betreibende Partei bezahlt hat. Eine Vereinbarung von „Zahlungsmodalitäten, Teil- und Ratenzahlungen" während des Vollzuges am 23.11.2004 ist somit ganz offensichtlich nicht erfolgt; schon gar nicht Vergleichsgespräche über Abschlagszahlungen, die eine Substitution unter Umständen als unzweckmäßig erscheinen lassen (RPflSlgE 2000/135). Auch das besondere Vertrauensverhältnis infolge langjähriger Vertretung, die Höhe der einzubringenden Forderung und die Beurteilung der Vermögenslage im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Konkursantrages vermögen das persönliche Einschreiten des in Z***** ansässigen Betreibendenvertreters bzw. die damit verbundenen höheren Kosten nicht zu rechtfertigen. Das Erstgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Vollzug der Fahrnisexekution einen Routinevorgang darstellt. Es muss von jedem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er nicht nur den rechtlichen Anforderungen eines Exekutionsverfahrens gewachsen ist, sondern auch vorausschauend die Interessen eines betreibenden Gläubigers zu wahren vermag. Die Substitution eines am Vollzugsort ansässigen Rechtsanwalts ist daher eine Kostenersparnis, die dem Begriff einer an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Rechtsverfolgung entspricht. Die von der Rekurswerberin im Kostenverzeichnis angekreuzten formelhaft vorbereiteten theoretischen Umstände vermögen die Nichtsubstituierung nicht zu rechtfertigen, zumal sie sich öfters bei Fahrnisexekutionen stellen. Auch andere Rechtsanwälte wären in der Lage gewesen, den gegenständlichen Fahrnisexekutionsvollzug - ungeachtet der Höhe der betriebenen Forderung - ordnungsgemäß vorzunehmen, die Vermögenslage der verpflichteten Partei nach vernünftigen Gesichtspunkten abzuklären und eine allfällige Zahlungszusage der verpflichteten Partei in Empfang zu nehmen. Damit sind aber im konkreten Fall weder das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der betreibenden Partei und ihrem Vertreter noch allfällige Vorkenntnisse des Betreibendenvertreters aus dem Titelverfahren nötig, um die beim Fahrnisexekutionsvollzug zu erwartenden Probleme rechtlich richtig zu beurteilen (RPflSlgE 2000/90).

Ein angeblich bestehendes „besonderes Vertrauensverhältnis" zwischen der betreibenden Partei und ihrem Vertreter ist schon deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil der Vollzug der Fahrnisexekution - im Gegensatz zu vielen Titelverfahren, mit denen die Rekurswerberin argumentiert - einen reinen Routinevorgang darstellt. In Exekutionsverfahren ist deshalb hinsichtlich der Kosten (Notwendigkeit des Einschreitens eines auswärtigen Rechtsanwalts) ein strengerer Maßstab als im Titelverfahren anzulegen (RPflSlgE 2002/57 mwN).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das behauptete besondere Vertrauensverhältnis oder allfällige Vorkenntnisse des einschreitenden Rechtsanwalts in irgend einer Weise für den Exekutionsvollzug bedeutsam bzw. verwertbar gewesen wäre. Die erstmals im Rekurs aufgestellte Behauptung, anlässlich des Vollzuges vom 23.11.2004 hätten vom Betreibendenvertreter (als mit dem Geschäftsbetrieb der betreibenden Partei vertrautem Rechtsanwalt) die Voraussetzungen für eine von der verpflichteten Partei kurz vor dem Vollzug zugesagte Tilgung der offenen Forderung in Form einer Zession und Gegenverrechnung mit Forderungen einer dritten Firma abgeklärt werden können, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Das bloße Ankreuzen der auf der Kostennote formelhaft vorbereiteten theoretischen Möglichkeit („zur Abklärung bzw. Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten, Teil- und Ratenzahlungen") lässt - wie dargelegt - keinen direkten Bezug zu diesem Verfahren und schon gar nicht zur nunmehr im Rekurs erstmals aufgestellten Behauptung erkennen. Auf diese Behauptung kann daher wegen des Neuerungsverbots nicht näher eingegangen werden.

Zusammenfassend ist daher der ausgewogenen und sorgfältigen Begründung des Erstgerichtes, dass zur Wahrung der Verfahrensrechte der betreibenden Partei im vorliegenden Fall die Substituierung eines ortsansässigen Rechtsanwalts ausgereicht hätte, beizupflichten. Dem Betreibendenvertreter sind somit für die Beteiligung am Vollzug nur die Kosten zu ersetzen, die auch bei Betrauung eines ortsansässigen Substituten entstanden wären. Der angefochtene Beschluss erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO. Der Ausspruch der Unzulässigkeit jedes weiteren Rechtsmittels beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO.

Landesgericht Salzburg