JudikaturJustiz22Bs328/23f

22Bs328/23f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
04. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2023, GZ 44 BE 340/23p 10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg wegen nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall; 27 Abs 2a und Abs 3 SMG, § 15 StGB sowie §§ 15, 83 Abs 2; 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB verpönten Verhaltens teils zufolge Widerrufs drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und zehn Monaten.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 31. Jänner 2025, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 20. Februar 2024 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich dessen fristgerechte Beschwerde, worin er reklamiert, er sei bei tadelloser Führung und Arbeitsleistung im gelockerten Vollzug untergebracht und wolle für den Fall seiner bedingten Entlassung nach Nigeria zu seiner Familie zurückkehren. In Österreich habe er eine vierjährige Tochter, welche bei Pflegeeltern untergebracht sei. Darüber hinaus habe er auch einen Antrag gemäß § 133a Abs 1 StVG eingebracht. Er bereue seine Straftat und wolle in Zukunft ein straffreies Leben führen (ON 11).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nach-zusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. August 2022, AZ 65 Hv 64/22i (ON 7), liegt zusammengefasst zugrunde, dass der Strafgefangene in ** in der Zeit zwischen Juni 2021 und 24. Juni 2022 in wiederholten Angriffen Heroin anderen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, wofür er unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach § 28a Abs 1 SMG zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Unter einem widerrief der Richter die dem Angeklagten mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2018, AZ 75 Hv 19/18i (ON 8), und vom 12. Dezember 2018, AZ 82 Hv 128/18w (ON 9), gewährten bedingten Strafnachsichten im Gesamtausmaß von zehn Monaten.

Dazwischen wurde B* vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 6. März 2020, AZ 063 Hv 15/20s, wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, welche er bis zum 23. Dezember 2020 zur Gänze verbüßte (Strafregisterauskunft ON 6).

Daraus folgt, dass der Rechtsmittelwerber unbeeindruckt von zwei bereits verlängerten Probezeiten und dem gänzlichen Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe nur rund sechs Monate nach seiner Haftentlassung mit gesteigerter krimineller Energie rückfällig wurde und Heroin in einem Gesamtwert von EUR 7.660, gewinnbringend Dritten überließ.

Darüber hinaus besteht für den Fall seiner Entlassung ein Festnahmeauftrag seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (S 1 in ON 3) und fehlen Nachweise bzw. Bescheinigungen für eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (S 2 in ON 5), sodass für den Beschwerdeführer auch keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bestehen.

Hinzu tritt, dass er in seinem Antrag auf bedingte Entlassung vom 12. Oktober 2023 (ON 5) äußerte, er wolle für den Fall seiner vorzeitigen Enthaftung in Italien wohnen, nur zwei Monate später im Rechtsmittel aber zum Ausdruck brachte, nach seiner bedingten Entlassung nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Daraus erhellt, dass der Rechtsmittelwerber keine Vorstellung darüber zu haben scheint, wie er sein Leben in Freiheit überhaupt gestalten will.

Die oben angeführten Prüfparameter sprechen sohin gegen die Annahme, dass B* nunmehr durch eine bedingte Entlassung in Verbindung mit Weisungen oder (neuerlicher) Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte.

An diesem Kalkül vermögen die Rechtsmittelausführungen, welche eher auf ein Begehren im Sinne des § 133a StVG schließen lassen, keine Änderung herbeizuführen.

Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Rechtssätze
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